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       # taz.de -- Bundesverfassungsgericht zum Wahlrecht: Teilweise verfassungswidrig
       
       > Am Montag war das Urteil zur Wahlrechtsreform laut Medienberichten kurz
       > abrufbar. Demnach erklärt Karlsruhe die Reform teils für
       > verfassungswidrig.
       
   IMG Bild: Offiziell wird das Bundesverfassungsgericht sein Urteil über das neue Bundestagswahlrecht am Dienstag verkünden
       
       Karlsruhe Reuters | Das Bundesverfassungsgericht erklärt die
       Wahlrechtsreform der Ampel-Koalition teilweise für verfassungswidrig. In
       dem Urteil, das Medienberichten zufolge am Montag zeitweise auf der
       Webseite des Gerichts abrufbar war, erachten die Richter die
       Fünf-Prozent-Hürde in Kombination mit der geplanten Abschaffung der
       sogenannten Grundmandatsklausel als verfassungswidrig.
       
       Die ebenfalls geplante Streichung der Regelung zu Überhang- und
       Ausgleichsmandaten, die den aktuellen Bundestag auf 733 Sitze aufgebläht
       haben, beanstandete das Gericht nicht. Offiziell soll das Urteil um 10.00
       Uhr verkündet werden. Beim Bundesverfassungsgericht war niemand für eine
       Stellungnahme zu erreichen. Mit dem Urteil waren die Klagen von CDU/CSU,
       der Linken sowie der bayerischen Staatsregierung teilweise erfolgreich.
       
       Die Ampel-Koalition hatte 2023 [1][eine Wahlrechtsreform beschlossen], die
       eine Verkleinerung des Parlaments auf 630 Abgeordnete vorsah. Die
       sogenannte Grundmandatsklausel, wonach mindestens drei Direktmandate einer
       Partei den Weg in den Bundestag ebnen, fiel im neuen Gesetz weg.
       
       Die Fünf-Prozent-Hürde, wonach nur Parteien, die bundesweit diese Schwelle
       erreichen, in den Bundestag einziehen, wurde dagegen beibehalten. Schon in
       der Verhandlung war die Abschaffung der Grundmandatsklausel bei
       gleichzeitiger Beibehaltung der Fünf-Prozent-Hürde von den Richtern
       kritisch hinterfragt worden.
       
       ## Grundmandatsklausel bleibt vorerst
       
       Die Fünf-Prozent-Sperrklausel sei „in ihrer geltenden Form mit dem
       Grundgesetz nicht vereinbar“, hieß es nun in dem Urteil. Sie beeinträchtige
       den Grundsatz der Wahlgleichheit. Bis zu einer Neuregelung gelte die
       Grundmandatsklausel fort, ordnete das Gericht an. Das ist vor allem für die
       im September 2025 geplante Bundestagswahl relevant: Wenn es dem Gesetzgeber
       nicht gelingt, bis dahin die Sperrklausel etwa auf drei Prozent zu senken
       und die Fünf-Prozent-Hürde weiter besteht, gilt für diese Wahl immer noch
       die Grundmandatsklausel.
       
       Zuletzt hatte die Partei Die [2][Linke von der Grundmandatsklausel]
       profitiert. Aber auch die [3][CSU sah sich gefährdet]. Da die Partei nur in
       Bayern kandidiert, liegt sie bundesweit gerechnet nur knapp über fünf
       Prozent der Stimmen. Sie gewinnt zwar regelmäßig nahezu alle Direktmandate
       in Bayern, aber das wäre bei einem Wegfall der Grundmandatsklausel
       unerheblich gewesen. Bliebe sie unter der Fünf-Prozent-Hürde, wäre sie
       trotz aller Direktmandate nicht mehr im Bundestag vertreten.
       
       30 Jul 2024
       
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