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       # taz.de -- Klage gegen Extragewinn-Abschöpfung: Strompreisbremse war rechtens
       
       > Ökostrom-Produzenten klagten in Karlsruhe gegen die Abschöpfung ihrer
       > Extragewinne. Nun haben die Richter die Verfassungsbeschwerde abgelehnt.
       
   IMG Bild: Mit der Strompreisbremse wurde über Strommasten wie nahe Schwerin nicht nur Energie umverteilt
       
       Karlsruhe taz | Die Überschusserlöse der Ökostromerzeuger durften zur
       Finanzierung der [1][Strompreisbremse] abgeschöpft werden. Das entschied
       das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag in Karlsruhe. Es lehnte damit
       eine Verfassungsbeschwerde von 22 Wind-, Solar- und
       Holz-kraftwerksbetreibern ab.
       
       Die Strompreisbremse war vom Bundestag im Dezember 2022 beschlossen worden,
       nachdem im Lauf des Jahres 2022 der Strompreis im Zuge des russischen
       Angriffs auf die Ukraine massiv gestiegen war. Denn in dessen Folge
       verknappte Russland gezielt seine Gaslieferungen. Da die Gaspreise auch
       Einfluss auf die Bildung der Strompreise haben, stiegen Letztere im Jahr
       2022 an der Strombörse auf das Fünffache des üblichen Preises, in Spitzen
       betrugen sie sogar das Zehnfache.
       
       Von diesen exorbitant gestiegenen Preisen profitierten vor allem
       Ökostromproduzenten, weil ihre Produktionskosten unverändert niedrig
       bleiben. Das Strompreisbremsengesetz der Ampelkoalition sah daher vor, dass
       bis Juni 2023 sieben Monate lang 90 Prozent der sogenannten Zufallsgewinne
       der Energieerzeuger abgeschöpft wurden. Damit sollte die Begrenzung der
       Strompreise für die Verbraucher finanziert werden. Eigentlich sollten mit
       der Strompreisbremse 13,5 Milliarden Euro umverteilt werden. Doch der
       [2][Gas- und Strompreis sank] früher und stärker als erwartet, sodass am
       Ende nur rund 750 Millionen Euro Extragewinne abgeschöpft wurden. Die
       restlichen Kosten der Strompreisbremse von rund 16 Milliarden Euro kamen
       aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF), einem Sondervermögen des
       Bundes.
       
       Die Ökostromhersteller klagten gegen die Abschöpfung ihrer Sondergewinne,
       weil diese ihrer Meinung nach ihre Berufs- und Unternehmensfreiheit
       verletzte. Die Dämpfung des Strompreises für Verbraucher und Unternehmen
       sei nicht ihre Aufgabe, sondern müsse aus dem allgemeinen Staatshaushalt
       finanziert werden, so die Begründung der Ökostromproduzenten. Die hohen
       Anforderungen an eine Sonderabgabe der Ökostrombranche seien hier nicht
       erfüllt. So seien die Einnahmen nicht „gruppennützig“ verwendet worden.
       
       ## Richter lehnten Beschwerde einhellig ab
       
       Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Verfassungsbeschwerden nun aber
       einhellig und in vollem Umfang ab. Es handelte sich bei der
       Gewinnabschöpfung um keine Sonderabgabe, so die Richter. Denn der Staat
       habe sich mit der Abschöpfung keine eigenen Einnahmen verschafft. Vielmehr
       habe es sich um eine reine Umverteilung unter Privaten gehandelt, die über
       eine Verrechnung bei den Stromnetzbetreibern erfolgte.
       
       Zwar sei die Abschöpfung von Gewinnen, die aus der Knappheit von Produkten
       auf dem Markt folgen, grundsätzlich nicht erlaubt, so die Richter. Hier sei
       sie jedoch ausnahmsweise gerechtfertigt gewesen.
       
       Für die Zulässigkeit sprach, dass den „außerordentlich begünstigten
       Stromproduzenten“ die „außerordentlich belasteten Verbraucher“
       gegenüberstanden. Hier einen Ausgleich herzustellen, sei ein legitimes Ziel
       gewesen. Die Richter betonten, dass Strom „ein zur Deckung existenzieller
       Bedarfe unverzichtbares Gebrauchsgut“ ist.
       
       Die Hersteller seien auch nicht unverhältnismäßig belastet worden.
       Schließlich seien nicht alle Profite abgeschöpft worden, sondern nur 90
       Prozent der Gewinne, die über die „typischen Investitionserwartungen“
       hinausgingen. Auch Übergewinne, die vor Dezember 2022 anfielen, blieben
       unangetastet. So beschränkte sich die Abschöpfung auf sieben Monate.
       
       ## Verhältnismäßige Verwaltungskosten
       
       Auch die hohen Verwaltungskosten für die Betreiber machten die
       [3][Gewinnabschöpfung] nicht verfassungswidrig, so die Richter. Zu den
       abgeschöpften rund 750 Millionen Euro kamen noch rund 50 Millionen Euro
       administrative Kosten hinzu. Dies sei aber deshalb nicht unverhältnismäßig,
       weil ja ursprünglich mit viel höheren Einnahmen gerechnet worden war.
       
       28 Nov 2024
       
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