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       # taz.de -- Kurzfristige Änderungen vor der Wahl: Kompliziertes Wählen
       
       > Am 23. Februar ist Wahltag für alle volljährigen Berliner:innen mit
       > Staatsangehörigkeit. Die Berliner Bürokratie erschwert einigen das
       > Wählen.
       
   IMG Bild: Wählen kann, für einige etwas schwieriger werden
       
       Berlin taz | Wer darf eigentlich in Berlin zur Bundestagswahl am 23.
       Februar wählen? Das Gesetz sagt eindeutig: jede und jeder, der oder die
       mindestens 18 Jahre alt ist, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und
       in Berlin gemeldet ist. Aber: Ist das auch praktisch so?
       
       Nach Angaben der Senatsinnenverwaltung wurden die Wählerverzeichnisse auf
       Basis der Meldedaten vom 12. Januar erstellt. Für alle, bei denen sich
       diese Daten danach noch ändern, könnte es also Schwierigkeiten geben.
       
       Einfach sei es noch, wenn jemand am 12. Januar noch 17 Jahre alt war, am
       Wahltag allerdings volljährig und damit wahlberechtigt ist. Eine solche
       Änderung sei vorhersehbar, sodass die Namen der jüngsten Wahlberechtigten
       im Wählerverzeichnis berücksichtigt werden, sagte Sabine Beikler von der
       SPD-geführten Innenverwaltung auf Anfrage der taz. Probleme sind hier
       demnach nicht zu erwarten.
       
       ## Wer vor Wahlen umzieht oder neu eingebürgert wurde, muss mit
       Komplikationen beim wählen rechnen
       
       Komplizierter wird es da schon bei Menschen, die nach dem 12. Januar
       umziehen. Oder die dies vorher getan haben, sich aber bis zum 12. Januar
       nicht ummelden konnten, weil man in Berlin wochenlang auf einen Termin beim
       Bürgeramt wartet. „Wahlberechtigte werden grundsätzlich in das
       Wählerverzeichnis desjenigen Wohnorts eingetragen, in dem sie am 12. Januar
       gemeldet waren“, sagt Beikler der taz. Sie könnten in diesem Wahllokal dann
       auch wählen, selbst wenn sie die Wahlbenachrichtigung unter dieser
       Anschrift nicht mehr erreicht.
       
       „Melden sich Wahlberechtigte nach diesem Stichtag an einem anderen Wohnort
       an, können sie dort grundsätzlich nur wählen, wenn sie bis zum 2. Februar
       einen Antrag auf Eintragung in das dortige Wählerverzeichnis stellen“,
       stellt Beikler klar.
       
       Noch komplizierter wird es für Menschen, die nach dem 12. Januar, aber vor
       dem Wahltag eingebürgert wurden oder werden. [1][Wegen der hohen
       Einbürgerungszahlen] könnte das immerhin mehrere Tausend Menschen
       betreffen. Beikler verspricht, dass auch sie ihr Wahlrecht ausüben können,
       schränkt aber ein: „Maßgeblich dafür ist die rechtzeitige Eintragung ins
       Wählerverzeichnis.“ Das werde bis zum 21. Februar aktualisiert. „Die
       Wahlbenachrichtigungen werden regulär bis zum 2. Februar 2025 zugestellt.
       Eingebürgerte, die bis dahin keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben oder
       erst danach eingebürgert wurden, sollten sich vorsorglich mit ihrem
       zuständigen Bezirkswahlamt in Verbindung setzen.“
       
       Dann folgt aber das nächste Problem: Bei der Einbürgerung erhält man
       lediglich eine Einbürgerungsurkunde. Die enthält kein Foto und reicht damit
       nicht aus, um sich im Wahllokal ausweisen zu können. Dazu muss man einen
       Pass oder Personalausweis beim Bürgeramt beantragen – was Wochen dauern
       kann. Auch Beikler weist darauf hin, dass man sich beim Wählen ausweisen
       muss. Wer noch kein deutsches Ausweisdokument hat, „kann dies zum Beispiel
       auch mit einem ausländischen Pass, einem Führerschein oder einem anderen
       amtlichen Ausweisdokument“ tun. Es gibt also viel Verwirrungsstoff für
       ehrenamtliche Wahlhelfer.
       
       28 Jan 2025
       
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