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       # taz.de -- AfD-Verbot kann kommen: Da braucht es weder Gutachten noch Verfassungsschutz
       
       > Gastautor Thomas Jung von „AfD Verbot Jetzt“ sieht keine Hindernisse im
       > Angehen eines AfD-Verbotsverfahrens.
       
   IMG Bild: Keine zwei, nicht mal drei Meinungen: Fahne mit „FCK AFD“-Aufschrift
       
       Auch im neuen Bundestag setzen Abgeordnete sich für ein Verbot der AfD ein.
       Die Debatte hat neue Fahrt aufgenommen. Das ist dringend nötig. Doch darin
       taucht immer wieder ein großer Irrtum auf: Es wird angenommen, für einen
       Verbotsantrag sei eine Hochstufung der AfD durch das [1][Bundesamt für
       Verfassungsschutz] (BfV) zur „erwiesen rechtsextremistischen Bestrebung“
       zwingende Voraussetzung. Das suggerieren Beiträge selbst in denjenigen
       Medien [2][wie der taz], der [3][Frankfurter Rundschau] oder Correctiv,
       deren Autor*innen sich für ein Verbot aussprechen. Da heißt es etwa,
       „die Hochstufung gilt als zentrale Voraussetzung für ein neues
       Verbotsverfahren“.
       
       Doch das ist juristisch falsch. Die Kategorien sind nichts anderes als
       Verwaltungspraxis. „Gutachten“ hört sich bedeutsam an, aber in der
       Rechtsprechung ist davon nie die Rede. Es gibt auch keine gesetzliche
       Vorschrift, die eine Einstufung als „Verdachtsfall“, „gesichert
       extremistisch“ oder ein Gutachten des Verfassungsschutzes fordert.
       Bundesregierung, Bundestag oder Bundesrat können nach Paragraf 43 BVerfGG
       jederzeit einen Antrag auf ein Verbot stellen. Auch das
       Bundesverfassungsgericht benötigt keine Erkenntnisse des
       Verfassungsschutzes. Das war bereits beim Verfahren zum Ausschluss der NPD
       von der Parteienfinanzierung zu sehen, in dem sich das Gericht allein auf
       öffentlich verfügbare Belege wie Wortbeiträge führender Politiker stützte.
       
       Paragraf 3, Absatz 1 Bundesverfassungsschutzgesetz regelt die Aufgaben der
       Behörde sehr genau: Sie soll Informationen zu Bestrebungen gegen die
       freiheitliche demokratische Grundordnung sammeln und auswerten. Daneben
       soll der Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über bestimmte Erkenntnisse
       informieren. Das steht tatsächlich noch aus. Um das Verbotsverfahren
       einzuleiten, braucht es aber keine Erkenntnisse des Verfassungsschutzes.
       Das fehlende Gutachten ist juristisch nicht nötig. Bundestag, Bundesrat
       oder Bundesregierung könnten jederzeit mit öffentlich zugänglichen
       Informationen ein Verbotsverfahren einleiten.
       
       27 Apr 2025
       
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   DIR [1] https://www.verfassungsschutz.de/DE/home/home_node.html
   DIR [2] /AfD-Verbot/!t6043524
   DIR [3] https://www.fr.de/politik/afd-verbotsverfahren-fehlendes-gutachten-blockiert-93643017.html
       
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