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       # taz.de -- Rechtsextreme Medien: Doch kein „Compact“-Verbot
       
       > Das Bundesverwaltungsgericht gibt der Klage des rechtsextremistischen
       > Verlags statt. „Compact“-Inhalte seien überwiegend nicht
       > verfassungswidrig.
       
   IMG Bild: Elasässer lacht sich ins Fäustchen, ob der richterlichen Kurzsicht
       
       Das Verbot der Compact Magazin Gmbh durch das Bundesinnenministerium war
       rechtswidrig. Das entschied an diesem Dienstag das Bundesverwaltungsgericht
       (BVerwG) in Leipzig und hob das Verbot auf. Die verfassungswidrigen Inhalte
       von Compact seien „nicht prägend“ für das Magazin.
       
       Der Compact Verlag um Chefredakteur Jürgen Elsässer gibt das Monatsmagazin
       Compact mit einer verkauften Auflage von rund 40.000 Exemplaren heraus.
       Noch einflussreicher ist CompactTV, das auf Youtube täglich eine
       Schwerpunkt-Sendung produziert und inzwischen rund 516.000
       Abonennt:innen hat.
       
       Im Juli 2024 [1][verbot] die damalige Innenministerin Nancy Faeser (SPD)
       die Compact Magazin GmbH und angeschlossene Gesellschaften unter Berufung
       auf das Vereinsgesetz. Die Gesellschaften richteten sich gegen die
       verfassungsmäßige Ordnung, so Faeser. Straftaten wurden Compact nicht
       vorgeworfen.
       
       ## Compact konnte Bekanntheit steigern
       
       Compact klagte gegen das Verbot beim BVerwG und erreichte mit einem
       Eilantrag, dass das Verbot bis zur Entscheidung über die Klage [2][wieder
       ausgesetzt] wurde. Compact konnte in den letzten Monaten also weiter
       arbeiten und konnte durch den Konflikt seine Bekanntheit stark steigern.
       Jetzt hat das erst- und letztinstanzlich zuständige
       Bundesverwaltungsgericht Faesers Verbot ausdrücklich als „rechtswidrig“
       eingestuft, Rechtsmittel sind nicht mehr möglich.
       
       Dies war kein Grundsatzurteil für die Pressefreiheit. Denn laut BVerwG
       können Medien durchaus nach dem Vereinsgesetz verboten werden. Das
       Vereinsgesetz schütze gegen die von Kollektiven ausgehenden Gefahren und
       sei „blind“ für den Zweck der jeweiligen Organisation. Allerdings müsse das
       Grundrecht in der Abwägung berücksichtigt werden, so das Gericht.
       
       Der Vorsitzende Richter Ingo Kraft begründete die Aufhebung des
       Compact-Verbots mit zwei Argumentationslinien. Zum einen sei Compact kein
       reines Medienunternehmen, sondern verfolge eine politische Agenda,
       organisiere Veranstaltungen und Kampagnen. Compact sehe sich „als Teil
       einer Bewegung, für die es auf eine Machtperspektive hinarbeitet“. Gemeint
       ist offensichtlich die AfD, auf die sich Compact mit seinen „Blaue
       Welle“-Veranstaltungen bezog.
       
       ## Verbot sei nicht verhältnismäßig
       
       Das Verbot sei aber auch nicht verhältnismäßig, so die zweite
       Argumentationslinie des Gerichts. Compact verbreite zwar Inhalte, die sich
       gegen die „verfassungsmäßige Ordnung“ richten, also gegen Menschenwürde,
       Demokratie und Rechtsstaat. Diese Inhalte aber könnten ein Compact-Verbot
       nur tragen, wenn sie für Compact „prägend“ wären. Schließlich garantiere
       das Grundgesetz auch den „Feinden der Freiheit“ die Meinungs- und
       Pressefreiheit, so Richter Kraft.
       
       Als verbotsträchtig wertete das Gericht die Remigrations-Programmatik des
       identitären Rechtsextremisten Martin Sellner, dem Compact „seit Jahren ohne
       jegliche Distanzierung einen breiten Raum einräumt“. Dabei werden Deutsche
       mit Migrationshintergrund als Staatsbürger zweiter Klasse angesehen. Wenn
       sie sich nach Meinung Sellners nicht genügend „assimilieren“ sollen sie mit
       Druck zur „Remigration“ in ihre Herkunftsstaaten gedrängt werden. Diese
       Programmatik verstoße gegen das von Menschenwürde und Demokratieprinzip
       geschützte egalitäre Verständnis der deutschen Staatsangehörigkeit, so das
       BVerwG.
       
       Diese verbotsträchtigen Inhalte seien aber nicht prägend für Compact, das
       auch viele andere Inhalte vertrete. Als nicht verbotsträchtig wertete das
       Gericht eine zugespitzte Kritik an der deutschen Migrations- und
       Einbürgerungspolitik, wozu Richter Kraft auch „migrationsfeindliche“
       Äußerungen zählte. Als nicht verbotsträchtig sah das Gericht zudem die
       Kritik von Compact an den Corona-Maßnahmen, die Berichterstattung zum Krieg
       in der Ukraine sowie die in Compact regelmäßig präsentierten
       „Verschwörungstheorien und geschichtsrevisionistische Betrachtungen“ an.
       
       24 Jun 2025
       
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