# taz.de -- Klage gegen politische Vorgaben: RBB scheitert in Karlsruhe
> Der Sender fühlte sich durch den neuen RBB-Staatsvertrag gegängelt. Das
> Verfassungsgericht sieht die Rundfunkfreiheit aber nicht verletzt.
Berlin taz | Der RBB ist mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den neuen
RBB-Staatsvertrag gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht lehnte die
Klage in einer an diesem Donnerstag veröffentlichten Entscheidung ab und
stärkte dabei die Politik bei der Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks.
Der Sender RBB (Rundfunk Berlin Brandenburg) besteht seit der Fusion von
SFB (Sender Freies Berlin) und ORB (Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg) im
Jahr 2003. Er beruht auf einem Staatsvertrag der Länder Berlin und
Brandenburg. Wie alle ARD-Anstalten wird der RBB über den Rundfunkbeitrag
in Höhe von monatlich 18,36 Euro pro Wohnung finanziert.
Nach der [1][RBB-Affäre um die damalige Intendantin Patricia Schlesinge]r,
der Vetternwirtschaft und die Verschwendung von Sendergeldern vorgeworfen
wurde, änderten Berlin und Brandenburg 2023 den RBB-Staatsvertrag. Mit
einer kollektiven Sendungsleitung und schärferen Compliance-Regeln sollten
solche Skandale künftig vermieden werden. Vorgaben zur regionalen
Berichterstattung in der Fläche sollten die Akzeptanz des Senders sichern.
Der RBB hatte dagegen keine inhaltlichen Bedenken, fand jedoch, dass sich
die Politik mit ihren Vorgaben zu sehr in die Organisation des Senders
einmische und dadurch die Rundfunkfreiheit verletze. 2024 erhob der RBB
deshalb eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe.
## Weiter Gestaltungsspielraum
Mit dieser Klage hatte der Sender aber keinen Erfolg. Der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts hat die RBB-Klage nun in einem 38-seitigen
Beschluss im Wesentlichen als „unbegründet“ abgelehnt. Die Politik habe
einen „weiten Gestaltungsspielraum“ bei der Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, betonen die
Richter:innen zunächst die Bedeutung des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks für die Demokratie. Die Rundfunkfreiheit sei auf die
„Gewährleistung freier, individueller und öffentlicher Meinungsbildung“
ausgerichtet. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk sei „Sache der
Allgemeinheit“ und müsse „in voller Unabhängigkeit überparteilich betrieben
und von jeder Beeinflussung freigehalten werden“. Alle „gesellschaftlich
relevanten Kräfte“ müssten zu Wort kommen.
Gegen dieses Gebot der Staatsferne verstoße der neue RBB-Staatsvertrag aber
nicht. So ergebe sich aus dem Grundgesetz keine Vorgabe für die
Leitungsstruktur eines Senders. Dass die Intendantin (derzeit Ulrike
Demmer) nun Teil eines dreiköpfigen Direktoriums ist, um Alleingänge zu
verhindern, gefährde die Funktionsfähigkeit des RBB nicht, so die
Richter:innen. Immerhin könne die Intendantin ja laut Staatsvertrag, wenn
sie im Direktorium überstimmt wird, Entscheidungen verhindern, die sie mit
Blick auf ihre „Gesamtverantwortung“ nicht für tragbar hält.
## Haftung für Pflichtverletzungen
Dass die Intendantin und die Mitglieder der Aufsichtsgremien künftig
[2][finanziell für schuldhafte Pflichtverletzungen haften müssen], sei eher
ein Vorteil für den RBB als ein Nachteil, so die Richter:innen. Dass sich
unter diesen Bedingungen für die Aufgaben keine qualifizierten
Bewerber:innen mehr finden, habe der RBB nicht belegt. Laut
Staatsvertrag muss eine Haftpflichtversicherung so ausgestaltet werden,
dass die Intendantin bis zu zehn Prozent eines von ihr verursachten
Schadens selbst übernehmen muss, maximal ein Jahresgehalt.
Auch die Regionalisierungsvorgaben des Staatsvertrags hält das
Bundesverfassungsgericht für gerechtfertigt, zumindest bei einer
Mehrländeranstalt wie dem RBB. So durfte die Politik dem RBB vorschreiben,
dass er mindestens in Cottbus und Frankfurt (Oder) Regionalstudius
unterhalten muss. RBB-Regionalbüros müssen mindestens in Brandenburg/Havel,
Prenzlau und Perleberg bestehen.
Mindestens eine Stunde am Tag muss das RBB-Fernsehen auseinandergeschaltet
werden und spezifische Angebote für Berlin und Brandenburg senden. Die
Verfassungsrichter:innen sahen dabei die Programmhoheit der Sender
noch gewahrt, da es sich ja nur um Mindestanforderungen handele und die Art
der Berichterstattung weiterhin vom Sender bestimmt werde.
RBB-Intendantin Ulrike Demmer begrüßte, dass die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts „rechtliche Klarheit“ gebracht habe. Die meisten
Vorgaben des Staatsvertrags habe der Sender ohnehin bereits umgesetzt. Nur
eine getrennte Leitung für die Landesprogramme fehle noch.
21 Aug 2025
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## AUTOREN
DIR Christian Rath
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