# taz.de -- Unbefriedigende Rechtslage: Grenzen kirchlicher Willkür
> Das kirchliche Arbeitsrecht muss grundsätzlich reformiert werden. Kirchen
> darf nicht erlaubt werden, willkürlich Arbeitnehmerrechte einzuschränken.
IMG Bild: Im Scheinwerferlicht ist überraschenderweise eine Kirche gelandet
Der Fortschritt ist eine Schnecke. Wenn es um die Zurückdrängung
überkommener kirchlicher Privilegien geht, gilt das allemal. Es wäre
höchste Zeit, endlich sicherzustellen, dass das religiöse
Selbstbestimmungsrecht nicht länger von den Kirchen und deren Einrichtungen
als Vehikel benutzt werden kann, um Diskriminierungen zu rechtfertigen und
Arbeitnehmer:innenrechte auszuhebeln. In diesem Sinne ist es
unbefriedigend, dass das [1][Bundesverfassungsgericht der
Verfassungsbeschwerde der Diakonie stattgegeben] hat. Es bleibt nicht
einsehbar, dass es immer noch rechtmäßig sein soll, wenn der soziale Dienst
der evangelischen Kirche eine Sozialpädagogin für eine Projektstelle zur
UN-Antirassismuskonvention ausschließt, nur weil sie konfessionslos ist.
Leider nicht für sie persönlich, hat sich der lange Kampf von Vera
Egenberger, der betroffenen Sozialpädagogin, trotzdem gelohnt. Denn die
Karlsruher Richter:innen haben immerhin die von ihr erstrittene
grundsätzliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des
Bundesarbeitsgerichts bestätigt, wonach der Willkür von kirchlichen
Arbeitgebern Grenzen gesetzt sind. Sie müssen vielmehr nun gerichtlich
überprüfbar konkrete berufliche Anforderungen darlegen, warum bestimmte
Tätigkeiten eine Kirchenmitgliedschaft erforderlich machen. Den
Arbeitsgerichten wird die Möglichkeit zugestanden, nicht nur eine
„Gesamtabwägung“ zwischen den Rechten der Kirche und den Rechten der
Beschäftigten vorzunehmen, sondern auch die Verhältnismäßigkeit zu
beurteilen.
Ausreichend ist das jedoch noch nicht. Dringend erforderlich wäre eine
generelle und konsequente Modernisierung des Staatskirchenrechts und des
Kirchenarbeitsrechts. Es ist ja völlig in Ordnung, wenn die
Pfarrer:innen oder Seelsorger:innen Kirchenmitglieder sein müssen.
Aber das sollte grundsätzlich und rechtlich abgesichert nicht für
Beschäftigte beispielsweise in Krankenhäusern oder Kindergärten kirchlicher
Träger gelten. Und selbstverständlich sollten sie endlich auch ein
Streikrecht bekommen.
23 Oct 2025
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DIR Pascal Beucker
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