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       # taz.de -- Beschluss zu Hochschulgremien: Viertelparität ist möglich
       
       > Die Demokratisierung der Hochschulen war eine zentrale Forderung der
       > 68er-Studentenproteste. Eine Verfassungsbeschwerde dagegen ist weitgehend
       > gescheitert.
       
   IMG Bild: Gegen die Reform klagten 32 Professor:innen der Unis in Erfurt, Jena, Weimar und Ilmenau
       
       Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die grundsätzliche Einführung der
       Viertelparität an Thüringer Hochschulen durch die einstige rot-rot-grüne
       Koalition. Klagen von Professoren gegen die Reform wurden weitgehend
       abgelehnt.
       
       Die Demokratisierung der Hochschulen war eine zentrale Forderung der
       Studentenproteste von 1968. Die Forderung konnte sich damals zwar in
       manchen Bundesländern wie Niedersachsen durchsetzen, scheiterte 1973 aber
       am Bundesverfassungsgericht. Karlsruhe setzte durch, dass die
       Professor:innen in Fragen von Forschung und Lehre die Mehrheit der
       Sitze in den Gremien haben müssen.
       
       Die rot-rot-grüne Koalition in Thüringen unter Bodo Ramelow (Linke)
       unternahm 2018 einen Versuch, die Karlsruher Vorgaben möglichst weit
       auszureizen und führte die grundsätzliche Viertel-Parität in Uni-Gremien
       wie dem Senat oder dem Fachbereichsrat ein. So soll ein Fachbereichsrat
       laut reformiertem Hochschulgesetz aus drei Professor:innen, drei
       Studierenden, drei akademischen Mitarbeiter:innen und drei
       nicht-akademischen Mitarbeiter:innen bestehen. Nur bei Fragen von
       Forschung und Lehre – etwa bei der Einrichtung von Studiengängen oder der
       Berufung von Professor:innen – sollten sieben weitere
       Professor:innen hinzukommen, sodass diese Gruppe eine Mehrheit hat.
       
       Gegen die Reform klagten 32 Professor:innen der Unis in Erfurt, Jena,
       Weimar und Ilmenau. Sie monierten insbesondere, dass über die Organisation
       der „Evaluation der Lehre“ viertelparitätisch entschieden werden soll.
       Überhaupt sei eine saubere Unterscheidung zwischen wissenschaftsrelevanten
       und sonstigen Angelegenheiten nicht möglich. Das ganze Verfahren bringe sie
       in eine unangebrachte „Rechtfertigungssituation“.
       
       ## Weniger Macht für Hausmeister:innen
       
       Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Klagen nun ganz überwiegend ab.
       Zwar bestätigten die Richter:innen, dass der Staat die
       Wissenschaftsfreiheit schützen muss und dass bei Fragen von Wissenschaft
       und Lehre nur eine Professorenmehrheit in den Gremien
       „wissenschaftsinadäquate Entscheidungen“ verhindern kann. Ansonsten habe
       der Gesetzgeber aber einen weiten Gestaltungsspielraum. So sei eine
       Viertelparität bei Entscheidungen über die Evaluation der Lehre möglich.
       
       Problematisch finden die Richter:innen nur, dass nicht-akademische
       Mitarbeiter:innen (etwa Hausmeister:innen, Sekretär:innen und
       IT-Kräfte) den gleichen Einfluss haben wie Studierende und akademische
       Mitarbeiter:innen. Der Thüringer Landtag hat bis Ende März 2027 zwei
       Möglichkeiten zur Änderung: Entweder er reduziert den Stimmanteil der
       Mitarbeiter:innen aus Technik und Verwaltung oder er stellt sicher,
       der aus dieser Gruppe nur Mitarbeiter:innen mit einer „qualifizierten
       Beziehung zum Wissenschaftsbetrieb“ in die Gremien entsandt werden.
       
       Das Bundesverfassungsgericht schafft damit Rechtssicherheit für weitere
       zarte Demokratisierungsansätze, [1][wie sie erst diesen Sommer an der TU
       Berlin unter Verweis auf drohende Professorenklagen scheiterten]. Die
       Hauptgefahr für professorale Selbstbestimmung kommt heute aber ohnehin
       nicht mehr von Studierenden und Gewerkschafter:innen, sondern von den immer
       stärker werdenden gewählten Hochschulverwaltungen. (Az.: 1 BvR 1141/19)
       
       11 Dec 2025
       
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