# taz.de -- Beschluss zu Hochschulgremien: Viertelparität ist möglich
> Die Demokratisierung der Hochschulen war eine zentrale Forderung der
> 68er-Studentenproteste. Eine Verfassungsbeschwerde dagegen ist weitgehend
> gescheitert.
IMG Bild: Gegen die Reform klagten 32 Professor:innen der Unis in Erfurt, Jena, Weimar und Ilmenau
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die grundsätzliche Einführung der
Viertelparität an Thüringer Hochschulen durch die einstige rot-rot-grüne
Koalition. Klagen von Professoren gegen die Reform wurden weitgehend
abgelehnt.
Die Demokratisierung der Hochschulen war eine zentrale Forderung der
Studentenproteste von 1968. Die Forderung konnte sich damals zwar in
manchen Bundesländern wie Niedersachsen durchsetzen, scheiterte 1973 aber
am Bundesverfassungsgericht. Karlsruhe setzte durch, dass die
Professor:innen in Fragen von Forschung und Lehre die Mehrheit der
Sitze in den Gremien haben müssen.
Die rot-rot-grüne Koalition in Thüringen unter Bodo Ramelow (Linke)
unternahm 2018 einen Versuch, die Karlsruher Vorgaben möglichst weit
auszureizen und führte die grundsätzliche Viertel-Parität in Uni-Gremien
wie dem Senat oder dem Fachbereichsrat ein. So soll ein Fachbereichsrat
laut reformiertem Hochschulgesetz aus drei Professor:innen, drei
Studierenden, drei akademischen Mitarbeiter:innen und drei
nicht-akademischen Mitarbeiter:innen bestehen. Nur bei Fragen von
Forschung und Lehre – etwa bei der Einrichtung von Studiengängen oder der
Berufung von Professor:innen – sollten sieben weitere
Professor:innen hinzukommen, sodass diese Gruppe eine Mehrheit hat.
Gegen die Reform klagten 32 Professor:innen der Unis in Erfurt, Jena,
Weimar und Ilmenau. Sie monierten insbesondere, dass über die Organisation
der „Evaluation der Lehre“ viertelparitätisch entschieden werden soll.
Überhaupt sei eine saubere Unterscheidung zwischen wissenschaftsrelevanten
und sonstigen Angelegenheiten nicht möglich. Das ganze Verfahren bringe sie
in eine unangebrachte „Rechtfertigungssituation“.
## Weniger Macht für Hausmeister:innen
Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Klagen nun ganz überwiegend ab.
Zwar bestätigten die Richter:innen, dass der Staat die
Wissenschaftsfreiheit schützen muss und dass bei Fragen von Wissenschaft
und Lehre nur eine Professorenmehrheit in den Gremien
„wissenschaftsinadäquate Entscheidungen“ verhindern kann. Ansonsten habe
der Gesetzgeber aber einen weiten Gestaltungsspielraum. So sei eine
Viertelparität bei Entscheidungen über die Evaluation der Lehre möglich.
Problematisch finden die Richter:innen nur, dass nicht-akademische
Mitarbeiter:innen (etwa Hausmeister:innen, Sekretär:innen und
IT-Kräfte) den gleichen Einfluss haben wie Studierende und akademische
Mitarbeiter:innen. Der Thüringer Landtag hat bis Ende März 2027 zwei
Möglichkeiten zur Änderung: Entweder er reduziert den Stimmanteil der
Mitarbeiter:innen aus Technik und Verwaltung oder er stellt sicher,
der aus dieser Gruppe nur Mitarbeiter:innen mit einer „qualifizierten
Beziehung zum Wissenschaftsbetrieb“ in die Gremien entsandt werden.
Das Bundesverfassungsgericht schafft damit Rechtssicherheit für weitere
zarte Demokratisierungsansätze, [1][wie sie erst diesen Sommer an der TU
Berlin unter Verweis auf drohende Professorenklagen scheiterten]. Die
Hauptgefahr für professorale Selbstbestimmung kommt heute aber ohnehin
nicht mehr von Studierenden und Gewerkschafter:innen, sondern von den immer
stärker werdenden gewählten Hochschulverwaltungen. (Az.: 1 BvR 1141/19)
11 Dec 2025
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## AUTOREN
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