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       # taz.de -- Verhandlung über „Artgemeinschaft“: Wie der Vater, so der Sohn
       
       > Die Polizei findet sprengfähiges Material auf einem Hof mit Verbindung
       > zur rechtsextremen „Artgemeinschaft“. Über deren Verbot wird vor Gericht
       > gestritten.
       
   IMG Bild: Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig: Hier wird über die Verbotsverfügung gegen die völkisch-rassistische „Artgemeinschaft“ verhandelt
       
       Ob Marcel W. etwas ahnt, ist schwer zu sagen. Ob er weiß, was in jenen
       Minuten auf dem Hof bei seinem ältesten Sohn und seiner Ex-Frau los ist,
       lässt sich ihm nicht ansehen. Am vergangenen Mittwochvormittag um kurz nach
       10 Uhr sitzt der Anfang 40-Jährige im Zuschauerraum des altehrwürdigen
       Sitzungssaals IV des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig. Verhandelt wird
       hier über [1][die Verbotsverfügung gegen die völkisch-rassistische
       „Artgemeinschaft]“, die das Bundesinnenministerium 2023 erlassen hat. W.
       war einer derjenigen, an die die Verbotsverfügung damals adressiert war.
       
       Die Verteidiger der Artgemeinschaft, selbst mit langer Geschichte in der
       extrem rechten Szene, tragen hier lang und breit ihre Argumente vor: Die
       Artgemeinschaft sei eine rein heidnische Religionsgemeinschaft, kein
       völkisch-rassistisches Indoktrinationsnetzwerk. Sie sei nur einem
       exklusiven Kreis an Leuten vorbehalten gewesen und könne daher gar nicht
       „kämpferisch-aggressiv“ sein, wie das Innenministerium behauptet.
       
       Zeitgleich zu der Verhandlung in Leipzig gibt es neben dem Anwesen der W.s
       in Weißenborn im Burgenlandkreis einen lauten Knall. So laut, dass
       Anwohner*innen von wackelnden Fenstern und Rissen in Kacheln berichten.
       Grund war eine kontrollierte Sprengung durch Spezialkräfte der Polizei. Die
       Beamten waren zuvor vermummt und mit Maschinenpistolen angerückt, um auf
       den Hof der W.s zu stürmen. So berichten es Zeug*innen der
       Mitteldeutschen Zeitung.
       
       Die Staatsanwaltschaft Halle ermittelt laut offiziellen Angaben gegen einen
       25 Jahre alten Mann wegen Verstoß gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz.
       Sie hatten Hinweise darauf, dass dieser sich über das Internet Chemikalien
       bestellt haben könnte, mit denen man Sprengstoff mischen kann.
       
       ## Sprengfähiges Material in zweistelligen Kilobereich
       
       Tatsächlich wurden die Einsatzkräfte fündig. Sie stellten Munition und
       Waffen sicher, darunter Armbrüste, zudem Festplatten und Laborausrüstung –
       sowie nach Einschätzung der Ermittler*innen jede Menge „sprengfähiges
       Material“ – und zwar im zweistelligen Kilobereich.
       
       Die Fachleute hielten das Material für so gefährlich, dass sie es nicht
       transportierten, sondern vor Ort sprengten. Gegen 10.30 Uhr heulten daher
       die Sirenen im Ort, 15 Anwohner*innen werden vorsichtshalber evakuiert.
       Die Freiwillige Feuerwehr rückte zur Unterstützung mit mehreren Fahrzeugen
       an. Dann folgte der Knall.
       
       Der Sprengstofffund berührt Aspekte, die auch in der Verhandlung in Leipzig
       eine Rolle spielen – und die von den Anwälten der Rechtsextremisten infrage
       gestellt werden: etwa die, wie gefährlich die langjährige Indoktrination
       von Kindern und Jugendlichen in den Familien der vorgeblich
       religiös-esoterischen Artgemeinschaft ist und wie kämpferisch-aggressiv
       deren Haltung sich zeigt, die den Verein laut Bundesinnenministerium
       ausmacht.
       
       Denn bei dem Verdächtigen handelt es sich nach taz-Informationen um einen
       Sohn von Marcel W., Mitglied der Artgemeinschaft. Auf dem Hof, wo die
       Durchsuchung stattfand, wohnt dessen Mutter, W.s Ex-Frau Janine. Das
       Familienleben scheint von den langjährigen Verbindungen in die militante
       Neonazi- und Holocaustleugnerszene geprägt zu sein.
       
       ## Einschlägig rechte Familie
       
       Mutter Janine war selbst im November 2018 auf einem Treffen der
       Artgemeinschaft dabei. Im selben Jahr besuchte sie mit ihrem Sohn ein
       völkisches Szeneevent in Bischofswerda. 2023 nahm sie am Bundesparteitag
       der NPD im sächsischen Riesa teil.
       
       Vom Hof in Weißenborn aus betrieb sie den Kyffhäuser-Faksimile-Verlag. Der
       gab unter anderem Bücher des Rechtsextremisten Jürgen Schwab heraus, der am
       Deutschen Kolleg gemeinsam mit Horst Mahler eine „Reichsbürgerbewegung“
       erfand, sowie Werke des Nationalmarxisten Reinhold Oberlercher, ebenso
       Vordenker der Reichsbürgerbewegung. Ihr neuer Partner ist einer der
       bekanntesten Neonazis aus Thüringen und war dort ehemaliger Gebietsleiter
       der [2][Europäischen Aktion], eines Netzwerks für Holocaustleugner und
       Rechtsextremisten.
       
       Der 25-jährige Sohn Thore, gegen den die Staatsanwaltschaft wegen eines
       möglichen Verstoßes gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz ermittelt, kam
       auch schon in der Szene rum. 2016 war er mit seiner Mutter auf einem
       Sommerfest der NPD, 2017 bei einem Treffen des neuheidnischen rechten
       Orphischen Kreises. Im Dezember 2022 nahm er in Herboldshausen bei einem
       Lager des „Sturmvogels“ in einer Uniform des völkisch-bündischen Verbands
       teil. Der Sturmvogel ging aus der verbotenen Wiking-Jugend hervor und
       betreibt eine Indoktrination von Jugendlichen und Kindern. Genau das wirft
       das Bundesinnenministerium auch der noch verbotenen Artgemeinschaft vor.
       
       Vater Marcel W. lebt mittlerweile in einem Nachbardorf. Er war bis 2008
       Landesvorsitzender der hessischen NPD und zählte dort Mitte der 2000er
       Jahre zu den Schlüsselfiguren der gewaltbereiten neonazistischen Szene. Er
       wurde 2007 wegen Holocaustleugnung zu einer viermonatigen Haftstrafe
       verurteilt, ausschlaggebend waren laut Frankfurter Rundschau offenbar auch
       seine Vorstrafen wegen schwerer Körperverletzung, Beleidigung und Bildung
       bewaffneter Gruppen.
       
       ## Vater Marcel W. wird mehrfach in NSU-Akten erwähnt
       
       Der Name von Marcel W. taucht auch mehrfach in den sogenannten
       [3][NSU-Akten auf, die im Zuge der Aufklärung der Verbrechen des
       Terrornetzwerks des Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU) die Rolle des
       hessischen Verfassungsschutzes untersuchten]. So steht dort an mehreren
       Stellen über W., dass dieser an Schießtrainings im Ausland teilgenommen
       haben soll, unter anderem im August 2007 in der Schweiz. Bereits 2003 war
       er demnach Teilnehmer einer Wehrsportübung im Kreis Aschaffenburg.
       
       Und: Marcel W. soll laut einem Akteneintrag bei einem Treffen der Freien
       Nationalisten Rhein-Main im Juli 2006 danach gefragt haben, wie man
       Sprengstoff herstellt. Wörtlich heißt es in den NSU-Akten über das Treffen:
       „Marcel W[…] erkundigt sich, wie man aus Düngemittel Ammoniaknitrat
       gewinnen könne. Ammoniaknitrat wird zur Herstellung von Sprengstoff
       benutzt. Eine nähere Erläuterung, warum sich W[…] dafür interessiert oder
       wofür er diese Auskunft benötigt, gab er nicht.“
       
       Ob der Sohn nun 20 Jahre später auf eine ähnliche Idee kam, ist Gegenstand
       der Ermittlungen. Die übernimmt das Landeskriminalamt. Auf die Frage, ob es
       weitere Verdächtige gibt, schweigt die Staatsanwaltschaft Halle „aus
       ermittlungstechnischen Gründen“. Der Verdächtige sei jedenfalls nicht in
       Untersuchungshaft, weil keine Flucht- oder Verdunkelungsgefahr bestehe.
       
       Vielleicht rührte sich Vater Marcel W. deshalb am Mittwoch nicht von den
       Besucherplätzen des Bundesverwaltungsgerichts? Er blieb bis zum Ende des
       Prozesstages. Nur hin und wieder sah man ihn draußen in den Pausen etwas
       hektisch telefonieren. Ein Urteil darüber, ob die gefährliche
       Artgemeinschaft verboten bleibt, verkünden die Richter am 10. Februar.
       
       Mitarbeit: Johannes Grunert, Timo Büchner 
       
       Anmerkung der Redaktion und ihres Presserechtsanwalts Johannes Eisenberg
       (22. Juni 2026): 
       
       Das Bunderverwaltungsgericht hat die Artgemeinschaft [4][verboten].
       
       Zu dem vorstehenden Artikel gab es eine gerichtliche Auseinandersetzung mit
       dem Protagonisten Thore W. Der machte vor dem Landgericht Frankfurt/Main
       geltend, dass überhaupt nicht über ihn hätte identifizierend berichtet
       werden dürfen, und dass – wenn schon berichtet – dann er vorher hätte
       angehört werden müssen. Das ist ein beliebter Sport mittlerweile, und die
       Gericht verbieten und zensurieren gerne jede Berichterstattung mit dem
       Argument, der Betroffene hätte angehört werden müssen, und das auch bei
       Vorgängen, die an sich gar nicht einen Straftat, sondern nur ein etwa
       amoralisches, oder unethisches Verhalten zum Gegenstand haben.
       
       In der mündlichen Verhandlung frug das Gericht den Anwalt von Thore W., was
       er gesagt hätte, wenn er gefragt worden wäre. Die protokollierte Antwort
       des Anwaltes lautet:
       
       „Mein Mandant hätte geantwortet, dass er nicht Mitglied der Artgemeinschaft
       ist, dass er keine Sprengstoffattentate begehen wollte, dass alles was bei
       ihm gefunden ist, legal erworben war und dass er der Auffassung ist, dass
       er sich nicht strafbar gemacht hat. Außerdem hätte er mitgeteilt gegenüber
       der taz, dass er keinen Sprengstoff besessen hat.“
       
       Das Gericht verbot den taz-Artikel anschließend wie folgt:
       
       „Der taz wird untersagt, über Thore W. im Zusammenhang mit dem gegen ihn
       wegen möglichen Verstößen gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz geführten
       Ermittlungsverfahren zu berichten, ohne diesen zuvor mit den Vorwürfen zu
       konfrontieren.“
       
       In der mündlichen Urteilsbegründung führt das Gericht aus:
       
       „Nach Ansicht der Kammer wäre – eine ausreichende Konfrontation des Thore
       W. mit dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren und dem
       Berichtsgegenstand vorausgesetzt – eine identifizierende Berichterstattung
       über ihn bei Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter
       Bezugnahme auf die im Eilantrag angegriffenen Identifizierungsmerkmale
       zulässig. Dabei fällt maßgeblich ins Gewicht, dass Gegenstand der
       Berichterstattung und des öffentlichen Interesses hieran gerade der
       familiäre Bezug des Verfügungsklägers zu seinem Vater als Mitglied der
       Artgemeinschaft ist. Insoweit besteht ein Berichterstattungsinteresse
       gerade auch an der Person des Verfügungsklägers. Dessen Identifizierbarkeit
       ist durch den abgekürzten Nachnamen auch hinreichend herabgesetzt, so dass
       der Verfügungskläger für den Durchschnittsrezipienten nicht (ohne Weiteres)
       identifizierbar ist, sondern lediglich für mit Vorwissen ausgestattete
       Leser oder bei näheren Recherchen. Insoweit ergibt sich ein Erfordernis der
       (stärkeren) Anonymisierung auch nicht daraus, dass sich der Verdacht
       lediglich auf ein Vergehen (und nicht etwa auf ein Verbrechen) bezieht.
       Hieraus folgt vielmehr, dass die mit der Schilderung des Verdachts gegen
       den Thore W. potentiell verbundenen negativen Auswirkungen auf ihn weniger
       schwer wiegen und von diesem auch eher hingenommen werden können.“
       
       Die taz hat daher Thore W. am 12. Mai mit verschiedenen Fragen bedacht und
       folgende Antworten von seinem Anwalt erhalten, die sie nunmehr mit dem
       Artikel verbindet und ihn wieder veröffentlicht:
       
       „……. weise ich insofern zunächst grundsätzlich darauf hin, daß die
       Tatsache, daß mein Mandant Ihre Anfrage beantwortet, nicht bedeutet, daß
       mein Mandant sich mit einer Berichterstattung über seine Person
       einverstanden erklärt und/oder er sich in dieser Art und Weise gegenüber
       der Öffentlichkeit äußern möchte. Das Gegenteil ist der Fall. Mein Mandant
       widerspricht ausdrücklich einer identifizierenden und/oder
       identifizierbaren Berichterstattung über seine Person und will schlicht in
       Ruhe gelassen werden.
       
       Wenn eine Stellungnahme gleichwohl erfolgt, so allein deshalb,
       
       - damit Sie nicht durch die hämische Mitteilung, mein Mandant habe sich zu
       den Vorwürfen nicht geäußert, den Eindruck erwecken können, Sie hätten
       irgendeine journalistische Sorgfalt walten lassen und/oder mein Mandant
       habe Ihren Unterstellungen nichts entgegenzusetzen oder räume diese gar
       ein;
       
       - damit Sie rechtlich gezwungen sind, den Inhalt unserer Stellungnahme bei
       Abfassung eines etwaigen Berichtes zu berücksichtigen.
       
       Mit seinen Antworten richtet mein Mandant sich nicht an die Öffentlichkeit.
       Gleichwohl müssen Sie ihren Inhalt zwingend beachten.
       
       Da Sie zu folgendem vermeintlichen „Sachverhalt“ insgesamt um Stellungnahme
       bitten, kommentieren wir diesen abschnittweise in eckigen Klammern:
       
       Frage taz: „Am 28. Januar 2026 kam es bei Ihnen in Weißenborn zu einer
       Hausdurchsuchung. Dabei wurde laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft
       „sprengfähiges Material“ im „zweistelligen Kilobereich“ gefunden.
       
       Antwort: „Sprengfähig“ ist alles, wenn man es mit entsprechenden Mitteln in
       die Luft jagt, etwa weil man für die Presse und/oder im Hinblick auf ein
       laufendes Verwaltungssgerichtsverfahren, daß man mit Hilfe der Presse
       anzuheizen gedenkt, einen entsprechenden Spektakel veranstalten will. Mein
       Mandant bestreitet.
       
       Frage: Die Polizei hielt das Material für so gefährlich, dass sie es noch
       vor Ort sprengte.
       
       Antwort: Mein Mandant bestreitet, daß irgend etwas, was auf dem von ihm
       bewohnten Grundstück gefunden worden ist, aus Sicherheitsgründen in die
       Luft gesprengt werden mußte. Zur mutmaßlichen Motivation zu dem von der
       Polizei veranstalteten Spektakel wird auf die vorherige Anmerkung
       verwiesen.
       
       Frage: Ebenfalls wurden bei der Durchsuchung laut Mitteilung des
       Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig bei ihnen „bereits zugesägte
       Metallrohre, die in Kombination mit den festgestellten Stoffen zu
       Rohrbomben zusammengesetzt werden könnten“ gefunden,
       
       Antwort: Man kann vieles zu vielem „zusammensetzen“. Wieviel Fantasie und
       wie viele Arbeitsschritte nötig gewesen wären, um aus den augenscheinlich
       völlig legalen Materialien, auf die sich diese Äußerung beziehen soll, so
       etwas wie eine „Rohrbombe“ zu bauen, teilt die Polizei ebensowenig mit.
       Mein Mandant wollte keine „Rohrbomben“ o.ä. „zusammenbauen“. Rohre absägen
       ist nicht verboten.
       
       Frage: zudem seien „Waffen, Munition und Munitionsteile“
       
       Antwort: Davon, daß besagte Gegenstände von meinem Mandanten und/oder
       anderen auf demselben Grundstück lebenden Personen nicht hätten besessen
       werden dürfen, ist dort nicht die Rede. Jede volljährige Person darf
       grundsätzlich Waffen, Munition und Munitionsteile besitzen. Was nicht
       verboten ist, ist erlaubt.
       
       Frage: und „zahlreiche Flaggen mit Hakenkreuzsymbolik“ sowie „Bild- und
       Fotomaterial mit Bezug zur NS-Diktatur“ entdeckt worden.
       
       Antwort: Der Besitz vexillologischer Objekte ist nicht verboten. Gleichwohl
       befanden sich besagte historische Objekte nicht im Besitz meines Mandanten.
       Was genau „Bild- und Fotomaterial mit Bezug zur NS-Diktatur“ genau sein
       soll, teilen Sie leider nicht mit. Tatsächlich besitzt mein Mandant
       verschiedene Bücher zu zeitgeschichtlichen Themen, beispielsweise von Guido
       Knopp. Diese sind zum Teil auch bebildert. Mein Mandant kann sich diese
       Formulierung der Polizei nur so erklären.
       
       Frage: Bereits über Ihren Vater Marcel W. gibt es dokumentierte Hinweise,
       dass er sich für Ammoniaknitrat interessierte, das zur Herstellung von
       Sprengstoff benutzt werden kann. Ihr Vater war als Mitglied der
       antisemitisch-rassistischen „Artgemeinschaft“ im August 2023 ein Adressat
       der Verbotsverfügung der Artgemeinschaft durch das Bundesinnenministerium.
       
       Antwort: Diese angeblichen Vorgänge entziehen sich eigener Kenntnisnahme
       meines Mandanten. Sie müßten diesbezüglich mithin seinen Vater fragen.
       
       Frage: Wegen der Durchsuchung bei Ihnen wurde vor dem
       Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung wieder eröffnet, bei der
       das Verbot der Artgemeinschaft debattiert wurde.
       
       Antwort: Mein Mandant ist in dem genannten Verwaltungsgerichtsverfahren
       nicht Prozeßbeteiligter und kennt dieses folglich nur flüchtig und aus der
       Presse. Ausweislich von Presseberichten scheint es so gewesen zu sein, daß
       die Durchsuchung bei meinem Mandanten jedenfalls mit Anlaß zu neuem
       Sachvortrag der beklagten Partei gegeben hat, sodaß das Gericht aus
       Sorgfalt die Beweisaufnahme wiedereröffnen mußte, um sich mit diesem neuen
       Vortrag überhaupt inhaltlich auseinandersetzen zu können. Daß das Gericht
       das gegen meinen Mandanten geführte Ermittlungserfahren dann in der Folge
       auch tatsächlich als in irgendeiner Weise für das
       Verwaltungsstreitverfahren bedeutsam angesehen hätte, ist hier nicht
       bekannt. Dagegen spricht vielmehr, daß die ganze Sache in der mündlichen
       Urteilsbegründung überhaupt keine Rolle gespielt hat.
       
       Frage: Das Verbot der Artgemeinschaft wurde am 29. April 2026 durch das
       Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Im Zuge der Verhandlung haben die
       Anwälte des Bundesinnenministeriums vorgebracht, dass Sie ebenfalls
       Mitglied der Artgemeinschaft sind. Ihr Fall galt vor dem
       Bundesverwaltungsgericht als Beispiel für die Indoktrination von Kindern
       und die Weitergabe nationalsozialistischer Ideologie innerhalb
       rechtsextremer Familien der Artgemeinschaft.
       
       Antwort: Das Bundesinnenministerium kann als Prozeßpartei erstmal alles
       vortragen, auch bloße Mutmaßungen. Ihre Formulierung „/galt vor dem
       Bundesverwaltungsgericht als Beispiel/“ ist eine Wieselphrase. Wem gilt es
       das als solches? Das Bundesinnenministerium kann als Beklagte erstmal
       vortragen, was es will. Ob es tatsächlich von Bedeutung ist, entscheidet
       das Gericht. Auf die vorherige Anmerkung wird insofern verwiesen.
       
       Frage: Ebenso galt ihr Fall vor Gericht als Beispiel für den
       kämpferisch-aggressiven Charakter der Artgemeinschaft und dessen Umfelds
       
       Antwort: Siehe vorherige Anmerkung. Diese Behauptung weisen wir bereits aus
       dem Grunde als an den Haaren herbeigezogen zurück, als daß mein Mandant nie
       Mitglied der Artgemeinschaft gewesen ist, er mithin auch kein Beispiel für
       deren Charakter sein kann.
       
       Frage: Im Dezember 2022 nahmen Sie zudem in Herboldshausen bei einem Lager
       des „Sturmvogels“ in einer Uniform dieses völkisch-bündischen Verbands teil
       
       Antwort: Ob und wann mein Mandant an einer privaten Freizeitveranstaltung
       des „Sturmvogels“ teilgenommen hat, unterfällt seiner umfassend geschützten
       Privatsphäre und ist einer Berichterstattung daher entzogen. Nach hiesiger
       Kenntnis ist der „Sturmvogel bündisch, nicht jedoch „völkisch“
       ausgerichtet. Falls Sie den Unterschied nicht kennen, schlagen Sie bitte
       bei Mohler nach.
       
       Frage: 2016 waren Sie mit Ihrer Mutter auf einem Sommerfest der NPD, 2017
       bei einem Treffen des neuheidnischen rechten Orphischen Kreises.
       
       Antwort: Selbst wenn: Rechnen Sie bitte nach, wie alt mein Mandant zu
       diesem Zeitpunkt gewesen wäre. Auch derartige Besuche von
       Freizeitveranstaltungen unterfallen der Privatsphäre.“
       
       Zu Ihren konkreten Fragen: „Sind Sie Mitglied der Artgemeinschaft und seit
       wann?“
       
       Antwort: Mein Mandant ist zu keinem Zeitpunkt Mitglied der Artgemeinschaft
       oder eventueller Untergliederungen o.ä. gewesen. Selbst wenn er dies
       gewesen wäre, dürften Sie darüber nicht berichten. Dem Beitritt zu einem
       Verein, einer politischen Partei oder einer anderen (etwa politischen oder
       religiösen) Gruppierung kommt ebenso wie dem bloßen Bestehen einer
       Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung grundsätzlich keine Publizität
       zu. Solange der Betroffene keine Funktionen einnimmt, die darauf gerichtet
       sind, an der Durchsetzung etwaiger Ziele der Vereinigung mitzuwirken, ist
       die Mitgliedschaft der umfassend geschützten Privatsphäre zuzuordnen.
       
       Der Bundesgerichthof führt hierzu aus: „Dem Beitritt zu einem Verein, einer
       politischen Partei oder einer anderen (etwa politischen oder religiösen)
       Gruppierung kommt ebenso wie dem bloßen Bestehen einer Mitgliedschaft in
       einer solchen Vereinigung grundsätzlich keine Publizität zu. Vielmehr
       beschränkt sich die Möglichkeit der Kenntnisnahme von den Daten eines
       Mitglieds auf die Mitgliederverwaltung Soweit ein Mitglied lediglich eine
       passive Zugehörigkeit anstrebt und sich nach außen hin nicht offen zur
       Mitgliedschaft bekennen will, ist dies zu; denn zu der in Art. 9 Abs.1GG
       grundrechtlich verbürgten Vereinsfreiheit gehört auch die freie
       Entscheidung, ob die Mitglieder als solche in die Öffentlichkeit treten
       wollen, ebenso wie das Mitglied seine Vereinszugehörigkeit verschweigen
       darf.“ (BGH Urt. v. 20.12.2011, Az.: VI ZR 262/10)//
       
       Frage: „Wie wurden Ihre eigenen Ansichten durch die Teilnahme an Treffen
       der Artgemeinschaft geprägt?“
       
       Anwort: Gar nicht.
       
       Frage: „Wieso haben Sie Hakenkreuz-Fahnen in Ihrem Zimmer?“
       
       Antwort: Mein Mandant hat keine Hakenkreuzfahne in seinem Zimmer. Selbst
       wenn, dann dürften Sie darüber nicht berichten. Was jemand in seinem
       Schlafzimmer hängen hat, unterfällt der Privatsphäre. Diese hat mein
       Mandant nicht von sich aus geöffnet.
       
       Frage: „Würden Sie sich als Anhänger des Nationalsozialismus bezeichnen?“
       
       Antwort: Nein.
       
       Frage: „Gibt es Aspekte des Nationalsozialismus, die Sie ablehnen?“
       
       Antwort: Mein Mandant kennt den Nationalsozialismus, ähnlich wie etwa die
       alten Römer oder die Verbrechen des Marxismus, nur aus der Schule und den
       Medien. Er hat sich mit demselben nicht vertieft beschäftigt. Es ist auch
       nicht ersichtlich, warum mein Mandant auf Zuruf Ihrerseits Stellung zu
       historischen Ideologien des vergangenen Jahrtausends nehmen sollte.
       
       Frage: „Um welchen Sprengstoff, der bei Ihnen gefunden wurde, handelte es
       sich genau?“
       
       Antwort: Ganz abgesehen davon, daß es sich hierbei um keine Frage, sondern
       um eine Unterstellung handelt: Bei meinem Mandanten wurde kein
       „Sprengstoff“ gefunden.
       
       Frage: „Was hatten Sie mit den zugesägten Metallrohren vor, die die Polizei
       bei Ihnen fand? Wollten Sie Sprengstoffattentate begehen? Gegen wen?
       
       Antwort: Nein.
       
       Frage: „Hat Ihr Vater Ihnen geholfen und das nötige Wissen für
       Sprengstoffattentate beigebracht?“
       
       Antwort: Zu dieser abermaligen Unterstellung teilen wir mit: Mein Mandant
       verfügt nicht über Wissen für Sprengstoffattentate. Er kann solches
       folglich auch nicht von seinem Vater beigebracht bekommen haben. Sie
       spekulieren ins Blaue hinein.
       
       Frage: „Wollten Sie in seine Fußstampfen treten, ihn beeindrucken?“
       
       Antwort: Mangels Attentatsabsicht muß die Antwort logisch zwingend lauten:
       Nein.
       
       Frage: „Woher stammt der Sprengstoff? Wer hat Ihnen das Material besorgt,
       gegeben oder verkauft?“
       
       Antwort: Wie gesagt: Es gab keinen Sprengstoff. Alles, was auf dem
       Grundstück, das mein Mandant mit anderen bewohnt, gefunden worden ist,
       durfte im übrigen legal erworben und besessen werden.
       
       Frage: „Um welche Waffen handelte es sich genau, die bei der Durchsuchung
       bei Ihnen gefunden wurden? Wollten Sie diese Waffen für Attentate nutzen?
       Gegen wen?“
       
       Antwort: Alles, was auf dem Grundstück, das mein Mandant mit anderen
       bewohnt, gefunden worden ist, durfte legal erworben und besessen werden.
       Selbst wenn einzelne Gegenstände Waffeneigenschaft gehabt hätten, würde Sie
       dies mithin nichts angehen. Wie bereits mitgeteilt, beabsichtigte mein
       Mandant zu keiner Zeit, Attentate gegen irgendwen zu begehen. Dafür gibt es
       auch keinerlei Anknüpfungstatsachen. Es handelt sich um Unterstellungen und
       Spekulationen Ihrerseits.
       
       Frage: „Woher stammen die Waffen? Wer hat sie Ihnen besorgt, gegeben oder
       verkauft?“
       
       Antwort: Alles, was auf dem Grundstück, das mein Mandant mit anderen
       bewohnt, gefunden worden ist, durfte legal erworben und besessen werden.
       Selbst wenn einzelne Gegenstände Waffeneigenschaft gehabt hätten, würde Sie
       dies mithin nichts angehen. Wer sie wem besorgt, gegeben oder verkauft
       hätte, wäre mithin von keinerlei Interesse.
       
       Frage: „Gibt es einen Organisationszusammenhang, den Sie Ihre politische
       Heimat nennen würden?“
       
       Antwort: Nein.
       
       Frage: „Mit wem haben Sie sich über mögliche Attentate abgesprochen? Wer
       wusste noch davon? Mit wem haben Sie die Attentate zusammen geplant?“
       
       Antwort: Da mein Mandant keine Attentate geplant hat, lauten die Antworten
       folglich: Mit niemandem. Niemand. Mit niemandem.
       
       Frage: „Sind Sie Mitglied des völkisch-bündischen Verbands „Sturmvogel“ und
       seit wann?
       
       Antwort: Nein.
       
       Frage: „/Sind oder waren Sie Mitglied der NPD/Die Heimat oder sind oder
       waren Sie Mitglied von deren Nachwuchsorganisation JN?/“
       
       Antwort: Nein.
       
       Frage: „In welcher Beziehung stehen Sie zum „Orphischen Kreis“?“
       
       Antwort: In keiner.
       
       Sollten Sie über weitere Aspekte berichten wollen, sind Sie verpflichtet,
       meinem Mandanten zu diesen abermals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
       Ich weise darauf hin, daß das Landgericht Berlin insofern regelmäßig von
       einer erforderlichen Frist von drei Tagen ausgeht.
       
       2 Feb 2026
       
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