# taz.de -- Verhandlung über „Artgemeinschaft“: Wie der Vater, so der Sohn
> Die Polizei findet sprengfähiges Material auf einem Hof mit Verbindung
> zur rechtsextremen „Artgemeinschaft“. Über deren Verbot wird vor Gericht
> gestritten.
IMG Bild: Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig: Hier wird über die Verbotsverfügung gegen die völkisch-rassistische „Artgemeinschaft“ verhandelt
Ob Marcel W. etwas ahnt, ist schwer zu sagen. Ob er weiß, was in jenen
Minuten auf dem Hof bei seinem ältesten Sohn und seiner Ex-Frau los ist,
lässt sich ihm nicht ansehen. Am vergangenen Mittwochvormittag um kurz nach
10 Uhr sitzt der Anfang 40-Jährige im Zuschauerraum des altehrwürdigen
Sitzungssaals IV des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig. Verhandelt wird
hier über [1][die Verbotsverfügung gegen die völkisch-rassistische
„Artgemeinschaft]“, die das Bundesinnenministerium 2023 erlassen hat. W.
war einer derjenigen, an die die Verbotsverfügung damals adressiert war.
Die Verteidiger der Artgemeinschaft, selbst mit langer Geschichte in der
extrem rechten Szene, tragen hier lang und breit ihre Argumente vor: Die
Artgemeinschaft sei eine rein heidnische Religionsgemeinschaft, kein
völkisch-rassistisches Indoktrinationsnetzwerk. Sie sei nur einem
exklusiven Kreis an Leuten vorbehalten gewesen und könne daher gar nicht
„kämpferisch-aggressiv“ sein, wie das Innenministerium behauptet.
Zeitgleich zu der Verhandlung in Leipzig gibt es neben dem Anwesen der W.s
in Weißenborn im Burgenlandkreis einen lauten Knall. So laut, dass
Anwohner*innen von wackelnden Fenstern und Rissen in Kacheln berichten.
Grund war eine kontrollierte Sprengung durch Spezialkräfte der Polizei. Die
Beamten waren zuvor vermummt und mit Maschinenpistolen angerückt, um auf
den Hof der W.s zu stürmen. So berichten es Zeug*innen der
Mitteldeutschen Zeitung.
Die Staatsanwaltschaft Halle ermittelt laut offiziellen Angaben gegen einen
25 Jahre alten Mann wegen Verstoß gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz.
Sie hatten Hinweise darauf, dass dieser sich über das Internet Chemikalien
bestellt haben könnte, mit denen man Sprengstoff mischen kann.
## Sprengfähiges Material in zweistelligen Kilobereich
Tatsächlich wurden die Einsatzkräfte fündig. Sie stellten Munition und
Waffen sicher, darunter Armbrüste, zudem Festplatten und Laborausrüstung –
sowie nach Einschätzung der Ermittler*innen jede Menge „sprengfähiges
Material“ – und zwar im zweistelligen Kilobereich.
Die Fachleute hielten das Material für so gefährlich, dass sie es nicht
transportierten, sondern vor Ort sprengten. Gegen 10.30 Uhr heulten daher
die Sirenen im Ort, 15 Anwohner*innen werden vorsichtshalber evakuiert.
Die Freiwillige Feuerwehr rückte zur Unterstützung mit mehreren Fahrzeugen
an. Dann folgte der Knall.
Der Sprengstofffund berührt Aspekte, die auch in der Verhandlung in Leipzig
eine Rolle spielen – und die von den Anwälten der Rechtsextremisten infrage
gestellt werden: etwa die, wie gefährlich die langjährige Indoktrination
von Kindern und Jugendlichen in den Familien der vorgeblich
religiös-esoterischen Artgemeinschaft ist und wie kämpferisch-aggressiv
deren Haltung sich zeigt, die den Verein laut Bundesinnenministerium
ausmacht.
Denn bei dem Verdächtigen handelt es sich nach taz-Informationen um einen
Sohn von Marcel W., Mitglied der Artgemeinschaft. Auf dem Hof, wo die
Durchsuchung stattfand, wohnt dessen Mutter, W.s Ex-Frau Janine. Das
Familienleben scheint von den langjährigen Verbindungen in die militante
Neonazi- und Holocaustleugnerszene geprägt zu sein.
## Einschlägig rechte Familie
Mutter Janine war selbst im November 2018 auf einem Treffen der
Artgemeinschaft dabei. Im selben Jahr besuchte sie mit ihrem Sohn ein
völkisches Szeneevent in Bischofswerda. 2023 nahm sie am Bundesparteitag
der NPD im sächsischen Riesa teil.
Vom Hof in Weißenborn aus betrieb sie den Kyffhäuser-Faksimile-Verlag. Der
gab unter anderem Bücher des Rechtsextremisten Jürgen Schwab heraus, der am
Deutschen Kolleg gemeinsam mit Horst Mahler eine „Reichsbürgerbewegung“
erfand, sowie Werke des Nationalmarxisten Reinhold Oberlercher, ebenso
Vordenker der Reichsbürgerbewegung. Ihr neuer Partner ist einer der
bekanntesten Neonazis aus Thüringen und war dort ehemaliger Gebietsleiter
der [2][Europäischen Aktion], eines Netzwerks für Holocaustleugner und
Rechtsextremisten.
Der 25-jährige Sohn Thore, gegen den die Staatsanwaltschaft wegen eines
möglichen Verstoßes gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz ermittelt, kam
auch schon in der Szene rum. 2016 war er mit seiner Mutter auf einem
Sommerfest der NPD, 2017 bei einem Treffen des neuheidnischen rechten
Orphischen Kreises. Im Dezember 2022 nahm er in Herboldshausen bei einem
Lager des „Sturmvogels“ in einer Uniform des völkisch-bündischen Verbands
teil. Der Sturmvogel ging aus der verbotenen Wiking-Jugend hervor und
betreibt eine Indoktrination von Jugendlichen und Kindern. Genau das wirft
das Bundesinnenministerium auch der noch verbotenen Artgemeinschaft vor.
Vater Marcel W. lebt mittlerweile in einem Nachbardorf. Er war bis 2008
Landesvorsitzender der hessischen NPD und zählte dort Mitte der 2000er
Jahre zu den Schlüsselfiguren der gewaltbereiten neonazistischen Szene. Er
wurde 2007 wegen Holocaustleugnung zu einer viermonatigen Haftstrafe
verurteilt, ausschlaggebend waren laut Frankfurter Rundschau offenbar auch
seine Vorstrafen wegen schwerer Körperverletzung, Beleidigung und Bildung
bewaffneter Gruppen.
## Vater Marcel W. wird mehrfach in NSU-Akten erwähnt
Der Name von Marcel W. taucht auch mehrfach in den sogenannten
[3][NSU-Akten auf, die im Zuge der Aufklärung der Verbrechen des
Terrornetzwerks des Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU) die Rolle des
hessischen Verfassungsschutzes untersuchten]. So steht dort an mehreren
Stellen über W., dass dieser an Schießtrainings im Ausland teilgenommen
haben soll, unter anderem im August 2007 in der Schweiz. Bereits 2003 war
er demnach Teilnehmer einer Wehrsportübung im Kreis Aschaffenburg.
Und: Marcel W. soll laut einem Akteneintrag bei einem Treffen der Freien
Nationalisten Rhein-Main im Juli 2006 danach gefragt haben, wie man
Sprengstoff herstellt. Wörtlich heißt es in den NSU-Akten über das Treffen:
„Marcel W[…] erkundigt sich, wie man aus Düngemittel Ammoniaknitrat
gewinnen könne. Ammoniaknitrat wird zur Herstellung von Sprengstoff
benutzt. Eine nähere Erläuterung, warum sich W[…] dafür interessiert oder
wofür er diese Auskunft benötigt, gab er nicht.“
Ob der Sohn nun 20 Jahre später auf eine ähnliche Idee kam, ist Gegenstand
der Ermittlungen. Die übernimmt das Landeskriminalamt. Auf die Frage, ob es
weitere Verdächtige gibt, schweigt die Staatsanwaltschaft Halle „aus
ermittlungstechnischen Gründen“. Der Verdächtige sei jedenfalls nicht in
Untersuchungshaft, weil keine Flucht- oder Verdunkelungsgefahr bestehe.
Vielleicht rührte sich Vater Marcel W. deshalb am Mittwoch nicht von den
Besucherplätzen des Bundesverwaltungsgerichts? Er blieb bis zum Ende des
Prozesstages. Nur hin und wieder sah man ihn draußen in den Pausen etwas
hektisch telefonieren. Ein Urteil darüber, ob die gefährliche
Artgemeinschaft verboten bleibt, verkünden die Richter am 10. Februar.
Mitarbeit: Johannes Grunert, Timo Büchner
Anmerkung der Redaktion und ihres Presserechtsanwalts Johannes Eisenberg
(22. Juni 2026):
Das Bunderverwaltungsgericht hat die Artgemeinschaft [4][verboten].
Zu dem vorstehenden Artikel gab es eine gerichtliche Auseinandersetzung mit
dem Protagonisten Thore W. Der machte vor dem Landgericht Frankfurt/Main
geltend, dass überhaupt nicht über ihn hätte identifizierend berichtet
werden dürfen, und dass – wenn schon berichtet – dann er vorher hätte
angehört werden müssen. Das ist ein beliebter Sport mittlerweile, und die
Gericht verbieten und zensurieren gerne jede Berichterstattung mit dem
Argument, der Betroffene hätte angehört werden müssen, und das auch bei
Vorgängen, die an sich gar nicht einen Straftat, sondern nur ein etwa
amoralisches, oder unethisches Verhalten zum Gegenstand haben.
In der mündlichen Verhandlung frug das Gericht den Anwalt von Thore W., was
er gesagt hätte, wenn er gefragt worden wäre. Die protokollierte Antwort
des Anwaltes lautet:
„Mein Mandant hätte geantwortet, dass er nicht Mitglied der Artgemeinschaft
ist, dass er keine Sprengstoffattentate begehen wollte, dass alles was bei
ihm gefunden ist, legal erworben war und dass er der Auffassung ist, dass
er sich nicht strafbar gemacht hat. Außerdem hätte er mitgeteilt gegenüber
der taz, dass er keinen Sprengstoff besessen hat.“
Das Gericht verbot den taz-Artikel anschließend wie folgt:
„Der taz wird untersagt, über Thore W. im Zusammenhang mit dem gegen ihn
wegen möglichen Verstößen gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz geführten
Ermittlungsverfahren zu berichten, ohne diesen zuvor mit den Vorwürfen zu
konfrontieren.“
In der mündlichen Urteilsbegründung führt das Gericht aus:
„Nach Ansicht der Kammer wäre – eine ausreichende Konfrontation des Thore
W. mit dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren und dem
Berichtsgegenstand vorausgesetzt – eine identifizierende Berichterstattung
über ihn bei Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter
Bezugnahme auf die im Eilantrag angegriffenen Identifizierungsmerkmale
zulässig. Dabei fällt maßgeblich ins Gewicht, dass Gegenstand der
Berichterstattung und des öffentlichen Interesses hieran gerade der
familiäre Bezug des Verfügungsklägers zu seinem Vater als Mitglied der
Artgemeinschaft ist. Insoweit besteht ein Berichterstattungsinteresse
gerade auch an der Person des Verfügungsklägers. Dessen Identifizierbarkeit
ist durch den abgekürzten Nachnamen auch hinreichend herabgesetzt, so dass
der Verfügungskläger für den Durchschnittsrezipienten nicht (ohne Weiteres)
identifizierbar ist, sondern lediglich für mit Vorwissen ausgestattete
Leser oder bei näheren Recherchen. Insoweit ergibt sich ein Erfordernis der
(stärkeren) Anonymisierung auch nicht daraus, dass sich der Verdacht
lediglich auf ein Vergehen (und nicht etwa auf ein Verbrechen) bezieht.
Hieraus folgt vielmehr, dass die mit der Schilderung des Verdachts gegen
den Thore W. potentiell verbundenen negativen Auswirkungen auf ihn weniger
schwer wiegen und von diesem auch eher hingenommen werden können.“
Die taz hat daher Thore W. am 12. Mai mit verschiedenen Fragen bedacht und
folgende Antworten von seinem Anwalt erhalten, die sie nunmehr mit dem
Artikel verbindet und ihn wieder veröffentlicht:
„……. weise ich insofern zunächst grundsätzlich darauf hin, daß die
Tatsache, daß mein Mandant Ihre Anfrage beantwortet, nicht bedeutet, daß
mein Mandant sich mit einer Berichterstattung über seine Person
einverstanden erklärt und/oder er sich in dieser Art und Weise gegenüber
der Öffentlichkeit äußern möchte. Das Gegenteil ist der Fall. Mein Mandant
widerspricht ausdrücklich einer identifizierenden und/oder
identifizierbaren Berichterstattung über seine Person und will schlicht in
Ruhe gelassen werden.
Wenn eine Stellungnahme gleichwohl erfolgt, so allein deshalb,
- damit Sie nicht durch die hämische Mitteilung, mein Mandant habe sich zu
den Vorwürfen nicht geäußert, den Eindruck erwecken können, Sie hätten
irgendeine journalistische Sorgfalt walten lassen und/oder mein Mandant
habe Ihren Unterstellungen nichts entgegenzusetzen oder räume diese gar
ein;
- damit Sie rechtlich gezwungen sind, den Inhalt unserer Stellungnahme bei
Abfassung eines etwaigen Berichtes zu berücksichtigen.
Mit seinen Antworten richtet mein Mandant sich nicht an die Öffentlichkeit.
Gleichwohl müssen Sie ihren Inhalt zwingend beachten.
Da Sie zu folgendem vermeintlichen „Sachverhalt“ insgesamt um Stellungnahme
bitten, kommentieren wir diesen abschnittweise in eckigen Klammern:
Frage taz: „Am 28. Januar 2026 kam es bei Ihnen in Weißenborn zu einer
Hausdurchsuchung. Dabei wurde laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft
„sprengfähiges Material“ im „zweistelligen Kilobereich“ gefunden.
Antwort: „Sprengfähig“ ist alles, wenn man es mit entsprechenden Mitteln in
die Luft jagt, etwa weil man für die Presse und/oder im Hinblick auf ein
laufendes Verwaltungssgerichtsverfahren, daß man mit Hilfe der Presse
anzuheizen gedenkt, einen entsprechenden Spektakel veranstalten will. Mein
Mandant bestreitet.
Frage: Die Polizei hielt das Material für so gefährlich, dass sie es noch
vor Ort sprengte.
Antwort: Mein Mandant bestreitet, daß irgend etwas, was auf dem von ihm
bewohnten Grundstück gefunden worden ist, aus Sicherheitsgründen in die
Luft gesprengt werden mußte. Zur mutmaßlichen Motivation zu dem von der
Polizei veranstalteten Spektakel wird auf die vorherige Anmerkung
verwiesen.
Frage: Ebenfalls wurden bei der Durchsuchung laut Mitteilung des
Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig bei ihnen „bereits zugesägte
Metallrohre, die in Kombination mit den festgestellten Stoffen zu
Rohrbomben zusammengesetzt werden könnten“ gefunden,
Antwort: Man kann vieles zu vielem „zusammensetzen“. Wieviel Fantasie und
wie viele Arbeitsschritte nötig gewesen wären, um aus den augenscheinlich
völlig legalen Materialien, auf die sich diese Äußerung beziehen soll, so
etwas wie eine „Rohrbombe“ zu bauen, teilt die Polizei ebensowenig mit.
Mein Mandant wollte keine „Rohrbomben“ o.ä. „zusammenbauen“. Rohre absägen
ist nicht verboten.
Frage: zudem seien „Waffen, Munition und Munitionsteile“
Antwort: Davon, daß besagte Gegenstände von meinem Mandanten und/oder
anderen auf demselben Grundstück lebenden Personen nicht hätten besessen
werden dürfen, ist dort nicht die Rede. Jede volljährige Person darf
grundsätzlich Waffen, Munition und Munitionsteile besitzen. Was nicht
verboten ist, ist erlaubt.
Frage: und „zahlreiche Flaggen mit Hakenkreuzsymbolik“ sowie „Bild- und
Fotomaterial mit Bezug zur NS-Diktatur“ entdeckt worden.
Antwort: Der Besitz vexillologischer Objekte ist nicht verboten. Gleichwohl
befanden sich besagte historische Objekte nicht im Besitz meines Mandanten.
Was genau „Bild- und Fotomaterial mit Bezug zur NS-Diktatur“ genau sein
soll, teilen Sie leider nicht mit. Tatsächlich besitzt mein Mandant
verschiedene Bücher zu zeitgeschichtlichen Themen, beispielsweise von Guido
Knopp. Diese sind zum Teil auch bebildert. Mein Mandant kann sich diese
Formulierung der Polizei nur so erklären.
Frage: Bereits über Ihren Vater Marcel W. gibt es dokumentierte Hinweise,
dass er sich für Ammoniaknitrat interessierte, das zur Herstellung von
Sprengstoff benutzt werden kann. Ihr Vater war als Mitglied der
antisemitisch-rassistischen „Artgemeinschaft“ im August 2023 ein Adressat
der Verbotsverfügung der Artgemeinschaft durch das Bundesinnenministerium.
Antwort: Diese angeblichen Vorgänge entziehen sich eigener Kenntnisnahme
meines Mandanten. Sie müßten diesbezüglich mithin seinen Vater fragen.
Frage: Wegen der Durchsuchung bei Ihnen wurde vor dem
Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung wieder eröffnet, bei der
das Verbot der Artgemeinschaft debattiert wurde.
Antwort: Mein Mandant ist in dem genannten Verwaltungsgerichtsverfahren
nicht Prozeßbeteiligter und kennt dieses folglich nur flüchtig und aus der
Presse. Ausweislich von Presseberichten scheint es so gewesen zu sein, daß
die Durchsuchung bei meinem Mandanten jedenfalls mit Anlaß zu neuem
Sachvortrag der beklagten Partei gegeben hat, sodaß das Gericht aus
Sorgfalt die Beweisaufnahme wiedereröffnen mußte, um sich mit diesem neuen
Vortrag überhaupt inhaltlich auseinandersetzen zu können. Daß das Gericht
das gegen meinen Mandanten geführte Ermittlungserfahren dann in der Folge
auch tatsächlich als in irgendeiner Weise für das
Verwaltungsstreitverfahren bedeutsam angesehen hätte, ist hier nicht
bekannt. Dagegen spricht vielmehr, daß die ganze Sache in der mündlichen
Urteilsbegründung überhaupt keine Rolle gespielt hat.
Frage: Das Verbot der Artgemeinschaft wurde am 29. April 2026 durch das
Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Im Zuge der Verhandlung haben die
Anwälte des Bundesinnenministeriums vorgebracht, dass Sie ebenfalls
Mitglied der Artgemeinschaft sind. Ihr Fall galt vor dem
Bundesverwaltungsgericht als Beispiel für die Indoktrination von Kindern
und die Weitergabe nationalsozialistischer Ideologie innerhalb
rechtsextremer Familien der Artgemeinschaft.
Antwort: Das Bundesinnenministerium kann als Prozeßpartei erstmal alles
vortragen, auch bloße Mutmaßungen. Ihre Formulierung „/galt vor dem
Bundesverwaltungsgericht als Beispiel/“ ist eine Wieselphrase. Wem gilt es
das als solches? Das Bundesinnenministerium kann als Beklagte erstmal
vortragen, was es will. Ob es tatsächlich von Bedeutung ist, entscheidet
das Gericht. Auf die vorherige Anmerkung wird insofern verwiesen.
Frage: Ebenso galt ihr Fall vor Gericht als Beispiel für den
kämpferisch-aggressiven Charakter der Artgemeinschaft und dessen Umfelds
Antwort: Siehe vorherige Anmerkung. Diese Behauptung weisen wir bereits aus
dem Grunde als an den Haaren herbeigezogen zurück, als daß mein Mandant nie
Mitglied der Artgemeinschaft gewesen ist, er mithin auch kein Beispiel für
deren Charakter sein kann.
Frage: Im Dezember 2022 nahmen Sie zudem in Herboldshausen bei einem Lager
des „Sturmvogels“ in einer Uniform dieses völkisch-bündischen Verbands teil
Antwort: Ob und wann mein Mandant an einer privaten Freizeitveranstaltung
des „Sturmvogels“ teilgenommen hat, unterfällt seiner umfassend geschützten
Privatsphäre und ist einer Berichterstattung daher entzogen. Nach hiesiger
Kenntnis ist der „Sturmvogel bündisch, nicht jedoch „völkisch“
ausgerichtet. Falls Sie den Unterschied nicht kennen, schlagen Sie bitte
bei Mohler nach.
Frage: 2016 waren Sie mit Ihrer Mutter auf einem Sommerfest der NPD, 2017
bei einem Treffen des neuheidnischen rechten Orphischen Kreises.
Antwort: Selbst wenn: Rechnen Sie bitte nach, wie alt mein Mandant zu
diesem Zeitpunkt gewesen wäre. Auch derartige Besuche von
Freizeitveranstaltungen unterfallen der Privatsphäre.“
Zu Ihren konkreten Fragen: „Sind Sie Mitglied der Artgemeinschaft und seit
wann?“
Antwort: Mein Mandant ist zu keinem Zeitpunkt Mitglied der Artgemeinschaft
oder eventueller Untergliederungen o.ä. gewesen. Selbst wenn er dies
gewesen wäre, dürften Sie darüber nicht berichten. Dem Beitritt zu einem
Verein, einer politischen Partei oder einer anderen (etwa politischen oder
religiösen) Gruppierung kommt ebenso wie dem bloßen Bestehen einer
Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung grundsätzlich keine Publizität
zu. Solange der Betroffene keine Funktionen einnimmt, die darauf gerichtet
sind, an der Durchsetzung etwaiger Ziele der Vereinigung mitzuwirken, ist
die Mitgliedschaft der umfassend geschützten Privatsphäre zuzuordnen.
Der Bundesgerichthof führt hierzu aus: „Dem Beitritt zu einem Verein, einer
politischen Partei oder einer anderen (etwa politischen oder religiösen)
Gruppierung kommt ebenso wie dem bloßen Bestehen einer Mitgliedschaft in
einer solchen Vereinigung grundsätzlich keine Publizität zu. Vielmehr
beschränkt sich die Möglichkeit der Kenntnisnahme von den Daten eines
Mitglieds auf die Mitgliederverwaltung Soweit ein Mitglied lediglich eine
passive Zugehörigkeit anstrebt und sich nach außen hin nicht offen zur
Mitgliedschaft bekennen will, ist dies zu; denn zu der in Art. 9 Abs.1GG
grundrechtlich verbürgten Vereinsfreiheit gehört auch die freie
Entscheidung, ob die Mitglieder als solche in die Öffentlichkeit treten
wollen, ebenso wie das Mitglied seine Vereinszugehörigkeit verschweigen
darf.“ (BGH Urt. v. 20.12.2011, Az.: VI ZR 262/10)//
Frage: „Wie wurden Ihre eigenen Ansichten durch die Teilnahme an Treffen
der Artgemeinschaft geprägt?“
Anwort: Gar nicht.
Frage: „Wieso haben Sie Hakenkreuz-Fahnen in Ihrem Zimmer?“
Antwort: Mein Mandant hat keine Hakenkreuzfahne in seinem Zimmer. Selbst
wenn, dann dürften Sie darüber nicht berichten. Was jemand in seinem
Schlafzimmer hängen hat, unterfällt der Privatsphäre. Diese hat mein
Mandant nicht von sich aus geöffnet.
Frage: „Würden Sie sich als Anhänger des Nationalsozialismus bezeichnen?“
Antwort: Nein.
Frage: „Gibt es Aspekte des Nationalsozialismus, die Sie ablehnen?“
Antwort: Mein Mandant kennt den Nationalsozialismus, ähnlich wie etwa die
alten Römer oder die Verbrechen des Marxismus, nur aus der Schule und den
Medien. Er hat sich mit demselben nicht vertieft beschäftigt. Es ist auch
nicht ersichtlich, warum mein Mandant auf Zuruf Ihrerseits Stellung zu
historischen Ideologien des vergangenen Jahrtausends nehmen sollte.
Frage: „Um welchen Sprengstoff, der bei Ihnen gefunden wurde, handelte es
sich genau?“
Antwort: Ganz abgesehen davon, daß es sich hierbei um keine Frage, sondern
um eine Unterstellung handelt: Bei meinem Mandanten wurde kein
„Sprengstoff“ gefunden.
Frage: „Was hatten Sie mit den zugesägten Metallrohren vor, die die Polizei
bei Ihnen fand? Wollten Sie Sprengstoffattentate begehen? Gegen wen?
Antwort: Nein.
Frage: „Hat Ihr Vater Ihnen geholfen und das nötige Wissen für
Sprengstoffattentate beigebracht?“
Antwort: Zu dieser abermaligen Unterstellung teilen wir mit: Mein Mandant
verfügt nicht über Wissen für Sprengstoffattentate. Er kann solches
folglich auch nicht von seinem Vater beigebracht bekommen haben. Sie
spekulieren ins Blaue hinein.
Frage: „Wollten Sie in seine Fußstampfen treten, ihn beeindrucken?“
Antwort: Mangels Attentatsabsicht muß die Antwort logisch zwingend lauten:
Nein.
Frage: „Woher stammt der Sprengstoff? Wer hat Ihnen das Material besorgt,
gegeben oder verkauft?“
Antwort: Wie gesagt: Es gab keinen Sprengstoff. Alles, was auf dem
Grundstück, das mein Mandant mit anderen bewohnt, gefunden worden ist,
durfte im übrigen legal erworben und besessen werden.
Frage: „Um welche Waffen handelte es sich genau, die bei der Durchsuchung
bei Ihnen gefunden wurden? Wollten Sie diese Waffen für Attentate nutzen?
Gegen wen?“
Antwort: Alles, was auf dem Grundstück, das mein Mandant mit anderen
bewohnt, gefunden worden ist, durfte legal erworben und besessen werden.
Selbst wenn einzelne Gegenstände Waffeneigenschaft gehabt hätten, würde Sie
dies mithin nichts angehen. Wie bereits mitgeteilt, beabsichtigte mein
Mandant zu keiner Zeit, Attentate gegen irgendwen zu begehen. Dafür gibt es
auch keinerlei Anknüpfungstatsachen. Es handelt sich um Unterstellungen und
Spekulationen Ihrerseits.
Frage: „Woher stammen die Waffen? Wer hat sie Ihnen besorgt, gegeben oder
verkauft?“
Antwort: Alles, was auf dem Grundstück, das mein Mandant mit anderen
bewohnt, gefunden worden ist, durfte legal erworben und besessen werden.
Selbst wenn einzelne Gegenstände Waffeneigenschaft gehabt hätten, würde Sie
dies mithin nichts angehen. Wer sie wem besorgt, gegeben oder verkauft
hätte, wäre mithin von keinerlei Interesse.
Frage: „Gibt es einen Organisationszusammenhang, den Sie Ihre politische
Heimat nennen würden?“
Antwort: Nein.
Frage: „Mit wem haben Sie sich über mögliche Attentate abgesprochen? Wer
wusste noch davon? Mit wem haben Sie die Attentate zusammen geplant?“
Antwort: Da mein Mandant keine Attentate geplant hat, lauten die Antworten
folglich: Mit niemandem. Niemand. Mit niemandem.
Frage: „Sind Sie Mitglied des völkisch-bündischen Verbands „Sturmvogel“ und
seit wann?
Antwort: Nein.
Frage: „/Sind oder waren Sie Mitglied der NPD/Die Heimat oder sind oder
waren Sie Mitglied von deren Nachwuchsorganisation JN?/“
Antwort: Nein.
Frage: „In welcher Beziehung stehen Sie zum „Orphischen Kreis“?“
Antwort: In keiner.
Sollten Sie über weitere Aspekte berichten wollen, sind Sie verpflichtet,
meinem Mandanten zu diesen abermals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Ich weise darauf hin, daß das Landgericht Berlin insofern regelmäßig von
einer erforderlichen Frist von drei Tagen ausgeht.
2 Feb 2026
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