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       # taz.de -- Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt: Stiftung Warentest haftet für Folgen von fehlerhaftem Test
       
       > Ein Testurteil brachte einen Rauchmelder-Hersteller in wirtschaftliche
       > Not. Nun hat ein Gericht über die Haftung der Stiftung Warentest
       > entschieden.
       
   IMG Bild: Mit Glitzer beschichtet: Rauchmelder der Marke Pyrexx
       
       afp/dpa | Die Stiftung Warentest muss für die wirtschaftlichen Folgen eines
       von ihr beauftragten Tests haften. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt
       sprach dem Rauchmelder-Hersteller Pyrexx einen Schadenersatz zu. Die genaue
       Höhe muss das Landgericht als Vorinstanz festlegen. Das Urteil ist noch
       nicht rechtskräftig.
       
       Hintergrund ist ein Testurteil der Stiftung aus dem Jahr 2020 für einen
       Rauchmelder der in Berlin ansässigen Firma Pyrexx. Dieser Rauchmelder habe
       zu lange gebraucht, um Alarm zu schlagen, urteilten die Tester damals und
       vergaben die Note „mangelhaft“. Die Firma zweifelte das Ergebnis jedoch an
       – zu Recht, wie sich später herausstellte. 2024 zog die Stiftung Warentest
       die Benotung zurück, da die Prüfbedingungen im beauftragten externen Labor
       zu einer Benachteiligung des Produkts geführt hätten.
       
       Für Pyrexx hatte die „Mangelhaft“-Bewertung zu diesem Zeitpunkt allerdings
       bereits schwerwiegende Folgen: verursacht worden seien „Umsatzrückgänge und
       ein erheblicher Vertrauensverlust“. Gefordert wird ein Schadenersatz in
       Höhe von 7,7 Millionen Euro. Vor dem Landgericht Frankfurt hatte das
       Unternehmen im März vergangenen Jahres dabei einen Erfolg erzielt: Pyrexx
       stehe grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz zu, lautete das Urteil in
       erster Instanz. Dagegen legte die Stiftung Berufung ein.
       
       Das OLG [1][kam nun ebenfalls zu dem Schluss], dass dem Unternehmen ein
       Schadenersatz zusteht. Die Bewertung eines Produkts mit „mangelhaft“ in
       einem vergleichenden Warentest stelle einen „rechtswidrigen Eingriff“ in
       den Gewerbebetrieb dar, „wenn sie auf einem nicht sachgerecht
       durchgeführten Testverfahren beruht“, erklärte das Gericht. Über die Höhe
       des Anspruchs wird erneut das Landgericht befinden. Das Urteil des OLG ist
       noch nicht rechtskräftig, was bedeutet, dass eine weitere Berufung möglich
       ist. Die Stiftung Warentest erklärte am Donnerstag, dass sie die
       Entscheidung akzeptiere.
       
       ## Keine Haftung für externes Institut
       
       Zugleich begrüßte die Stiftung, dass das OLG festgestellt habe, dass die
       Warentester zwar für die eigene Pflichtverletzung haften, nicht aber für
       den Fehler des beauftragten Prüfinstituts. Diese Entscheidung stärke den
       [2][Verbraucherschutz], „da sie auch künftig vergleichende Warentests auf
       bewährte Weise ermöglicht“, erklärte Sprecher Björn Köllen-Steiner.
       
       Das OLG teilte hierzu mit, dass der zuständige Senat eine Ausweitung der
       sogenannten Fiktionshaftung „ohne eigenes Verschulden für beauftragte
       externe Unternehmen“, wie sie vom Landgericht vorgenommen worden sei,
       „nicht für sachgerecht“ halte. Die Stiftung Warentest hatte hierzu bereits
       im vergangenen Jahr die Befürchtung geäußert, dass andernfalls
       anbieterunabhängige, vergleichende Warentests nicht mehr möglich werden
       könnten, da die Risiken, für Fehler von Prüfinstituten die Haftung
       übernehmen zu müssen, „schlicht zu groß“ seien.
       
       Die Stiftung hob am Donnerstag zudem hervor, dass sich die Warentester
       ihrer „großen Verantwortung bei der Veröffentlichung von Tests bewusst“
       seien. Bereits 2024 seien sowohl Abläufe als auch die Zusammenarbeit mit
       Prüfinstituten angepasst worden, „um Abweichungen von Vorgaben wie im
       bisher einmaligen Rauchmelder-Fall frühzeitiger erkennen zu können“. (AZ:
       16 U 38/25)
       
       23 Apr 2026
       
       ## LINKS
       
   DIR [1] https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/presse/veroeffentlichung-eines-testergebnisses-ohne-vorherige-klaerung-von-zweifeln-am-testergebnis
   DIR [2] /Verbraucherschutz/!t5009277
       
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