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       # taz.de -- Oldenburger Polizeiopfer Lorenz A.: Gericht vermutet putative Notwehr
       
       > Der Fall des erschossenen Lorenz A. geht vor Gericht. Das deutet an, dass
       > der schießende Polizist in vermeintlicher Notwehr gehandelt haben könnte.
       
   IMG Bild: Bei einer Demo im April dieses Jahres wird Gerechtigkeit für Lorenz A. eingefordert
       
       Das Landgericht Oldenburg hat die Anklage gegen den Polizisten, der Lorenz
       A. von hinten erschossen hat, [1][zur Hauptverhandlung zugelassen]. Das ist
       eine gute Nachricht, aber eine, die zugleich misstrauisch macht: Denn das
       Gericht deutete in seinem Eröffnungsbeschluss an, dass der Polizist in
       putativer Notwehr gehandelt haben könnte, was eine milde oder gar keine
       Strafe nach sich ziehen könnte.
       
       Lorenz A. war in der Nacht zu Ostersonntag vergangenen Jahres in einen
       Konflikt mit der Polizei geraten. Laut Anklageschrift hatte ein Türsteher
       dem Schwarzen A. den Einlass in eine Disco in der Oldenburger Innenstadt
       verweigert. Im Zuge des folgenden Streits soll Lorenz A. Pfefferspray
       eingesetzt haben. Anschließend flüchtete er, verfolgt von mehreren
       Personen, durch die Fußgängerzone.
       
       Um seine Verfolger abzuschütteln, soll Lorenz A. ein Messer gezeigt haben.
       Der angeklagte Polizist und sein Kollege sollen über Funk gewarnt worden
       sein, dass Lorenz A. ein Messer dabei habe. Sie sollen dem jungen Mann
       entgegengekommen sein. 60 Meter vor ihm sollen sie sich mit gezogenen
       Pistolen vor ihren Streifenwagen gestellt und Lorenz A. zum Stehenbleiben
       aufgefordert haben. Sie drohten nicht damit, zu schießen.
       
       In der Folge kam es zu einem Zusammenstoß zwischen dem Flüchtenden und den
       Polizisten. Dabei soll der Angeklagte versuch haben, Lorenz A. durch einen
       Tritt gegen das Knie zu Fall zu bringen. Lorenz A. habe Pfefferspray
       verwendet und sei weiter geflüchtet. Daraufhin habe der Polizist „rücklings
       fahrlässig unter Verkennung einer nicht mehr bestehenden Notwehrsituation“
       auf Lorenz A. geschossen, schreibt die Staatsanwaltschaft. [2][Der
       Flüchtende wurde aus anderthalb Metern Entfernung fünfmal getroffen] und
       starb später im Krankenhaus.
       
       ## Ein schaler Geschmack
       
       Die Erleichterung, die sich darüber einstellt, dass dieser Fall jetzt mehr
       als ein Jahr nach der Tat vor Gericht verhandelt wird, hat einen schalen
       Geschmack. Man ist froh, dass es überhaupt zu einer Anklage gekommen ist,
       weil das bei Polizisten doch eher selten der Fall ist. So wurden im Zuge
       der Auseinandersetzungen im Rahmen des G20-Gipfels in Hamburg trotz einer
       Vielzahl allerdings weit weniger gravierender Anzeigen lediglich drei
       [3][Polizisten vor Gericht gestellt]. Polizisten stellen routinemäßig
       Gegenanzeigen und decken einander häufig vor Gericht – das trägt nicht zum
       Vertrauen in die Polizei bei.
       
       Dabei scheint der Fall des Lorenz A. denkbar klar: Der junge Mann wurde von
       hinten erschossen. Wie schlecht muss man ausgebildet sein als Polizist,
       dass man einem Flüchtenden, der überdies bloß Stress mit einem Türsteher
       hatte, hinterherschießt – genauer: Ihn über den Haufen schießt, denn anders
       kann man das bei fünf Schüssen nicht nennen.
       
       Es stellen sich weitere Fragen: Warum haben sich die Polizisten dem jungen
       Mann überhaupt entgegengestellt? Warum hatten sie ihre Bodycams nicht
       eingeschaltet? Und schließlich: Wie kommt das Gericht dazu, gleich schon
       mal putative, also vermeintliche Notwehr ins Spiel zu bringen? Geht ein
       Täter fälschlicherweise von einer Notwehrsituation aus, auch wenn
       tatsächlich keine Gefahr besteht, bleibt er straflos. „Überschreitet der
       Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so
       wird er nicht bestraft“, heißt es dazu im Strafgesetzbuch.
       
       Zwar sind Polizisten auch nur Menschen. Zugleich sind sie aber Profis in
       einer Profi-Organisation, Träger des Gewaltmonopols. Dass sie regelmäßig
       gegenüber schwer einzuschätzenden Personen, insbesondere solchen in
       psychischen Ausnahmezuständen, versagen, kann die Gesellschaft nicht
       hinnehmen.
       
       16 Jul 2026
       
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