# taz.de -- Zurückweisung nach Frankreich: Algerier klagt vergebens gegen Zurückweisung
> Ein Mann aus Algerien suchte in Deutschland Asyl und wurde nach
> Frankreich zurückgeschickt. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe lehnte seine
> Klage jetzt ab.
IMG Bild: Das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschied gegen einen 27-jährigen Asylsuchenden aus Algerien
Die Klage eines asylsuchenden Algeriers gegen seine Zurückweisung nach
Frankreich hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe lehnte die
Klage am Donnerstag als unzulässig ab. Das Verfahren könnte grundsätzliche
Bedeutung zum Rechtsschutz gegen solche Zurückweisungen haben.
Der 27-jährige Elektriker verließ Algerien 2024. Er stellte zunächst einen
Asylantrag in Spanien, später in Frankreich. Mitte Juni 2025 kam er mit dem
Zug in Karlsruhe an, wo ihn die Bundespolizei am Bahnhof kontrollierte.
Obwohl er einen Asylantrag stellte, wurde er nach kurzer Befragung zurück
nach Frankreich geschickt, so, [1][wie es Innenminister Alexander Dobrindt
(CSU) Anfang Mai 2025 angeordnet hatte]. Nach den Dublin-Regeln wäre jedoch
eine Rückführung nach Spanien naheliegender gewesen. Um dies zu prüfen,
hätte man den Algerier zunächst nach Deutschland einreisen lassen müssen.
Wie fast alle zurückgewiesenen Asylsuchenden gab der Algerier nicht auf und
gelangte später doch nach Deutschland. Ende Juni 2025 klagte er gegen seine
Zurückweisung nach [2][Frankreich]. An diesem Donnerstag verhandelte das
Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe. Es war wohl die bundesweit erste
mündliche Verhandlung zur Zurückweisung von Asylsuchenden im
Hauptsacheverfahren. Bis dahin gab es nur Eilverfahren.
Doch der Algerier, der zur Verhandlung aus Angst vor dem Presserummel nicht
erschienen war, kam mit seiner Klage nicht weit. Das VG lehnte sie aus
rechtstechnischen Gründen als unzulässig ab. Da der Zurückweisungsbeschluss
mit der Abschiebung nach Frankreich erledigt war, hätte der Kläger ein
besonderes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit nachweisen
müssen. Dies sah das Gericht nicht.
## Algerier denkt über Berufung nach
So verneinte das VG eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung durch die
Zurückweisung. Die Asylverfahren in Frankreich seien in der Regel nicht
dysfunktional, es gebe keine systemischen Probleme. Außerdem habe die
Bundespolizei den Zurückweisungsbeschluss schon im Juli 2025 selbst als
rechtswidrig bezeichnet und zurückgenommen, weil der Algerier zum Zeitpunkt
der Kontrolle nun doch als eingereist galt. Deshalb müsse das VG nun nicht
mehr prüfen, ob die Maßnahme auch gegen EU-Recht verstieß. „Der Kläger hat
keinen Anspruch auf die gerichtliche Feststellung eines bestimmten
Rechtswidrigkeitsgrundes“, sagte der Vorsitzende Richter Jens Hofmann.
Matthias Lehnert, der Anwalt des Algeriers, will sich nun mit seinem
Mandanten beraten, ob er Berufung einlegen soll. Lehnert hält dies für
sinnvoll. „Der Fall zeigt, dass kein wirkungsvoller Rechtsschutz gegen
Zurückweisungen an der Grenze möglich ist.“
Auch im Verfahren einer Somalierin, die im Juni 2025 [3][nach einem
Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin einreisen konnte], wird es kein
Hauptsacheverfahren geben. Die Klägerin und die Bundespolizei haben das
Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Zuvor hatte das VG Berlin
signalisiert, dass es kein Feststellungsinteresse der Somalierin sieht.
Anhängig ist noch das Verfahren eines Eritreers, der im Mai 2026 mithilfe
des VG Berlin nach Deutschland einreisen konnte. Ob hier ein
Feststellungsinteresse zur Rechtswidrigkeit vorhergehender Zurückweisungen
besteht, ist noch offen.
9 Jul 2026
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## AUTOREN
DIR Christian Rath
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