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       # taz.de -- Zurückweisung nach Frankreich: Algerier klagt vergebens gegen Zurückweisung
       
       > Ein Mann aus Algerien suchte in Deutschland Asyl und wurde nach
       > Frankreich zurückgeschickt. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe lehnte seine
       > Klage jetzt ab.
       
   IMG Bild: Das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschied gegen einen 27-jährigen Asylsuchenden aus Algerien
       
       Die Klage eines asylsuchenden Algeriers gegen seine Zurückweisung nach
       Frankreich hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe lehnte die
       Klage am Donnerstag als unzulässig ab. Das Verfahren könnte grundsätzliche
       Bedeutung zum Rechtsschutz gegen solche Zurückweisungen haben.
       
       Der 27-jährige Elektriker verließ Algerien 2024. Er stellte zunächst einen
       Asylantrag in Spanien, später in Frankreich. Mitte Juni 2025 kam er mit dem
       Zug in Karlsruhe an, wo ihn die Bundespolizei am Bahnhof kontrollierte.
       Obwohl er einen Asylantrag stellte, wurde er nach kurzer Befragung zurück
       nach Frankreich geschickt, so, [1][wie es Innenminister Alexander Dobrindt
       (CSU) Anfang Mai 2025 angeordnet hatte]. Nach den Dublin-Regeln wäre jedoch
       eine Rückführung nach Spanien naheliegender gewesen. Um dies zu prüfen,
       hätte man den Algerier zunächst nach Deutschland einreisen lassen müssen.
       
       Wie fast alle zurückgewiesenen Asylsuchenden gab der Algerier nicht auf und
       gelangte später doch nach Deutschland. Ende Juni 2025 klagte er gegen seine
       Zurückweisung nach [2][Frankreich]. An diesem Donnerstag verhandelte das
       Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe. Es war wohl die bundesweit erste
       mündliche Verhandlung zur Zurückweisung von Asylsuchenden im
       Hauptsacheverfahren. Bis dahin gab es nur Eilverfahren.
       
       Doch der Algerier, der zur Verhandlung aus Angst vor dem Presserummel nicht
       erschienen war, kam mit seiner Klage nicht weit. Das VG lehnte sie aus
       rechtstechnischen Gründen als unzulässig ab. Da der Zurückweisungsbeschluss
       mit der Abschiebung nach Frankreich erledigt war, hätte der Kläger ein
       besonderes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit nachweisen
       müssen. Dies sah das Gericht nicht.
       
       ## Algerier denkt über Berufung nach
       
       So verneinte das VG eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung durch die
       Zurückweisung. Die Asylverfahren in Frankreich seien in der Regel nicht
       dysfunktional, es gebe keine systemischen Probleme. Außerdem habe die
       Bundespolizei den Zurückweisungsbeschluss schon im Juli 2025 selbst als
       rechtswidrig bezeichnet und zurückgenommen, weil der Algerier zum Zeitpunkt
       der Kontrolle nun doch als eingereist galt. Deshalb müsse das VG nun nicht
       mehr prüfen, ob die Maßnahme auch gegen EU-Recht verstieß. „Der Kläger hat
       keinen Anspruch auf die gerichtliche Feststellung eines bestimmten
       Rechtswidrigkeitsgrundes“, sagte der Vorsitzende Richter Jens Hofmann.
       
       Matthias Lehnert, der Anwalt des Algeriers, will sich nun mit seinem
       Mandanten beraten, ob er Berufung einlegen soll. Lehnert hält dies für
       sinnvoll. „Der Fall zeigt, dass kein wirkungsvoller Rechtsschutz gegen
       Zurückweisungen an der Grenze möglich ist.“
       
       Auch im Verfahren einer Somalierin, die im Juni 2025 [3][nach einem
       Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin einreisen konnte], wird es kein
       Hauptsacheverfahren geben. Die Klägerin und die Bundespolizei haben das
       Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Zuvor hatte das VG Berlin
       signalisiert, dass es kein Feststellungsinteresse der Somalierin sieht.
       
       Anhängig ist noch das Verfahren eines Eritreers, der im Mai 2026 mithilfe
       des VG Berlin nach Deutschland einreisen konnte. Ob hier ein
       Feststellungsinteresse zur Rechtswidrigkeit vorhergehender Zurückweisungen
       besteht, ist noch offen.
       
       9 Jul 2026
       
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