# taz.de -- Kommunalwahl in Niedersachsen: FDP-Kandidat klagt gegen Altersobergrenze
> Mit 69 Jahren ist Rüdiger Zemlin zu alt, um Landrat zu werden. So will es
> das niedersächsische Wahlrecht. Die Lebensrealität sei anders, sagt die
> FDP.
IMG Bild: Findet sich nicht zu alt, um Landrat zu werden: Rüdiger Zemlin
Rüdiger Zemlin ist 69 Jahre alt, von Beruf Anwalt und Notar und seit vielen
Jahren für die FDP in der Kommunalpolitik in Hameln aktiv. Bei den
anstehenden Kommunalwahlen wollte er [1][nun als Landrat kandidieren] –
doch das wird erst einmal nichts. Das niedersächsische Kommunalwahlrecht
sieht für direkt gewählte Verwaltungschefs (also Bürgermeister,
Oberbürgermeister und Landräte) [2][eine Altersobergrenze von 67 Jahren
vor].
Die Stadt Hameln versagte ihm also die Wählbarkeitsbescheinigung, die
Voraussetzung für die Zulassung durch den Wahlausschuss ist. Dagegen
versuchte Zemlin mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Hannover
vorzugehen. Sein Argument: Die Regelung sei altersdiskriminierend und damit
verfassungswidrig.
Seine Partei steht hinter ihm. Die Regelung wirke aus der Zeit gefallen,
heißt es in einer Pressemitteilung der Freien Demokraten. Immerhin hätten
sich Lebenserwartung, Gesundheitszustand und gesellschaftliche Realität
verändert. In einer freiheitlichen Demokratie sollte zudem der Wähler
entscheiden und nicht eine starre Altersgrenze. In vielen anderen
Bundesländern, auch darauf verweist die FDP, [3][wurde die Regelung schon
abgeschafft] oder existierte nie.
Tatsächlich ist diese Altersobergrenze eine Besonderheit, die nur kommunale
Wahlbeamte betrifft – sie gilt für kein anderes politisches Amt, weder für
den Kanzler noch die Ministerpräsidenten oder den Bundespräsidenten, für
Abgeordnete schon einmal gar nicht. Das liegt daran, dass Bürgermeister und
Landräte rechtlich sozusagen Zwitterwesen sind: Sie sind eben nicht nur
Politiker, sondern auch Verwaltungschefs und Beamte auf Zeit.
## Interesse an effektiver Leitung überwiegt
Die Altersbeschränkung orientiert sich deshalb an der Pensionierungsgrenze,
die auch im Rest des Apparates gilt. Wobei sich das nur auf das Alter zum
Zeitpunkt der Wahl bezieht. Wer mit knapp 67 Jahren wählen lässt, ist am
Ende der achtjährigen Amtszeit (sie wurde erst vor Kurzem heraufgesetzt)
auch schon 75 Jahre alt.
Das Verwaltungsgericht Hannover wies den Eilantrag Zemlins zurück. Zur
Begründung hieß es in einer Pressemitteilung des Gerichtes: Der Antrag sei
unzulässig, weil Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf das
Wahlverfahren beziehen, mit einem Wahleinspruch anzufechten seien.
Angesichts der Vielzahl von Einzelentscheidungen der Wahlorgane und
Wahlbehörden könne eine Wahl nur dann termingerecht durchgeführt werden,
wenn die Rechtskontrolle begrenzt werde und einem nach der Wahl
stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleibe.
Im Hinblick auf die Altershöchstgrenze vermochte die Kammer auch keine
Grundrechtsverletzung oder Altersdiskriminierung zu erkennen. Die
Altersgrenze sei ja keine willkürliche, sondern den beamtenrechtlichen
Regelungen angepasst. Insbesondere mit Blick auf die lange Amtszeit
überwiege das Interesse an einer kontinuierlichen und effektiven Leitung
der Kreisverwaltung gegenüber den Interessen des Antragstellers.
Rüdiger Zemlin sagte der taz, er bedaure diese Entscheidung, habe aber
eigentlich schon damit gerechnet. Das Eilverfahren habe sich für ihn damit
erledigt, eine nachträgliche Wahlanfechtung würde er seinen Kollegen und
Konkurrenten nicht antun wollen. Ob er das Hauptsacheverfahren
weiterbetreibt, um zumindest einmal eine Grundsatzentscheidung
herbeizuführen, müsse er sich erst noch gründlich überlegen.
22 Jul 2026
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## AUTOREN
DIR Nadine Conti
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