# taz.de -- Sexuelle Gewalt in der Partnerschaft: Sarah hat nicht Ja gesagt
> Eine Frau zeigt ihren Ex-Freund wegen Vergewaltigung an. Die
> Staatsanwaltschaft lehnt ein Strafverfahren ab. Hätte die „Ja heißt
> Ja“-Regelung geholfen?
Berührungen, die ihr früher nichts ausgemacht haben, fühlten sich plötzlich
bedrohlich für sie an, sagt Sarah. Es ist ein warmer Sommernachmittag Ende
Mai in einem Café in Berlin-Kreuzberg. Sarah, Anfang 20, blickt während des
Gesprächs immer wieder um sich, hat die Hände unter dem Tisch verschränkt.
Als sich eine Gruppe junger Frauen an den Nebentisch setzt, will sie den
Platz wechseln.
Eine Situation, die sie als bedrohlich empfunden habe, schildert Sarah so:
Ein Urlaub mit Freundinnen. Sie steht auf der Tanzfläche eines Nachtclubs.
Um sie herum sind überall Körper, die sie anrempeln. Im Hintergrund wabert
der Bass. Sarah blickt um sich, fühlt sich unwohl.
Eine Freundin bemerkt ihre Anspannung, fragt, ob alles okay sei. Im Lärm
hört Sarah sie nicht. Also berührt die Freundin sie im Gesicht. Sarah zuckt
zusammen, merkt nicht, dass es ihre Freundin war. Sie denkt, eine fremde
Hand habe sie berührt. Sie bekommt keine Luft mehr, rennt aus dem Club.
Eine Panikattacke. Sie hat Angst. Davor, dass noch einmal jemand eine
Grenze bei ihr überschreitet.
Dieser Clubabend fand statt knapp zwei Monate nach dem Tag, an dem Sarahs
damaliger Partner sie vergewaltigt haben soll. Die Nacht, die Anfang 2025
ihr Leben auf den Kopf stellte, hat Sarah in einem Gedächtnisprotokoll
festgehalten. Dieses wurde später auch an die Staatsanwaltschaft
weitergeleitet.
Vier Monate nach dem Vorfall erstattet sie Anzeige. Die Staatsanwaltschaft
stellt das Ermittlungsverfahren später ein. Es gebe erhebliche Zweifel,
dass die Mandantin einen „erkennbaren, entgegenstehenden Willen“ geäußert
habe, heißt es in dem Schreiben. „Der Brief war wie ein Schlag ins
Gesicht“, sagt Sarah heute, fast eineinhalb Jahre nach dem Vorfall.
In ihrer Begründung bezieht sich die Staatsanwaltschaft auf die „Nein heißt
Nein“-Regelung, die bei Vergewaltigungen und sexuellen Übergriffen greift.
Demnach sind sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer Person
strafbar.
Gerade wird diskutiert, ob die „Nein heißt Nein“- durch eine „Nur Ja heißt
Ja“-Regelung ersetzt werden soll. Strafbar wären dann alle sexuellen
Handlungen, denen nicht erkennbar, freiwillig zugestimmt wurde. Die Grünen
legten bereits im April einen Gesetzesentwurf vor. Der Bundesrat sprach
sich am 10. Juli für eine entsprechende Reform aus.
Hätte das in Sarahs Fall etwas verändert – juristisch, aber auch für sie
persönlich?
„Ich weiß nicht, wie ich meinen Körper je wieder einem Mann anvertrauen
soll“, sagt Sarah, die in diesem Text einen anderen Namen trägt, um ihre
Privatsphäre zu schützen.
Als junge Frau wachse man mit der Idee auf, sich vor dem fremden Mann im
Park fürchten zu müssen, erzählt sie. Dass ausgerechnet der eigene Partner
zur Gefahr werden kann, sei für sie unvorstellbar gewesen. „Es ist, als
hätte mein Urvertrauen einen Riss bekommen“, sagt sie.
Von dem Vorfall erzählt sie an dem Nachmittag im Kreuzberger Café so:
Abends sei sie mit einer Freundin unterwegs gewesen. Sarah war etwas
beschwipst, sie schrieb ihrem Partner, dass sie danach noch zu ihm kommen
wolle.
## Er steigert das Tempo, wird immer aggressiver
Als sie bei ihm war, merkte sie schnell, dass er Lust auf Sex hatte. Sarah
sagte ihm, dass sie echt betrunken sei, dass sie deswegen keinen harten Sex
wolle. Die beiden fingen an, miteinander zu schlafen. Erst gefiel es Sarah
noch, doch dann penetrierte ihr damaliger Partner sie immer härter, fasste
sie immer aggressiver an. Sie sagte zu ihm, dass er rücksichtsvoller sein
solle, dass es ihr zu „dolle“ sei.
Er ging nicht darauf ein, steigerte sein Tempo weiter. Als er sie wenig
später fragte, ob es ihr gefalle, antwortete Sarah nicht. Sie merkte, dass
ihr das, was gerade passierte, nicht gefiel. Sie hoffte, er würde das an
ihrem Schweigen merken, schildert Sarah die Situation.
Er fragte mehrmals nach, warum sie nicht antworte, und forderte sie auf zu
reagieren. Sarah sagt, sie sei weiter stumm geblieben, ihr Körper sei wie
erstarrt gewesen, sie fühlte sich hilflos, ließ die Situation weiter über
sich ergehen. In der Hoffnung, dass es bald enden würde.
Am Ende hatten sie Oralverkehr. Sarah versuchte, das Becken ihres Partners
mit ihren Händen wegzustoßen, damit es nicht weiter wehtut, sie sich nicht
übergeben muss. Auch darauf ging er nicht ein, irgendwann bat sie ihn,
einfach zum Ende zu kommen, damit es vorbeigeht. Danach sagte sie ihm, dass
das gerade nicht okay war. Dass er merken müsse, wenn ihr etwas nicht
gefällt.
Was Sarah mutmaßlich erlebt hat, passiert täglich. Gewalt innerhalb der
Partnerschaft gehört bei Frauen zu den häufigsten Formen von sexualisierter
Gewalt. In fast 50 Prozent der Fälle ist es der eigene Partner oder
Expartner.
Laut einer aktuellen Dunkelfeldstudie des Bundeskriminalamts erlebt etwa
jede sechste Person körperliche Gewalt in ihrer jetzigen oder früheren
Partnerschaft. Davon werden aber nur in etwa 5. Prozent der Fälle
angezeigt.
## In Schockstarre verfallen
Gerade gegenüber dem eigenen Partner oder Expartner können sich Menschen
ambivalent verhalten. Betroffene stimmen einer sexuellen Handlung
vielleicht erst zu, merken aber im Verlauf, dass ihre Grenzen überschritten
werden. Diese Ambivalenz wird ihnen in Strafverfahren oft zum Verhängnis.
Eine weitere Form des ambivalenten Verhaltens ist das sogenannte
„Freezing“. Der Körper verfällt in eine Art Schockstarre, wehrt sich nicht
gegen die Handlungen, denn das Hirn denkt: Wenn ich mich wehre, dann könnte
ich verletzt werden. Diese Entscheidung passiert oftmals unbewusst. Studien
zeigen: In 42 bis 70 Prozent der Fälle geraten Betroffene in einen solchen
Zustand.
„Am nächsten Morgen bin ich mit einem ganz komischen Gefühl aufgewacht“,
sagt Sarah. Am Frühstückstisch habe sie eine Distanz gespürt, sie hätten
weiter voneinander entfernt gesessen als sonst. Zwei Tage später habe sie
ihren damaligen Partner noch mal mit der Situation konfrontiert. Er habe
sich entschuldigt. Sie habe sich nicht wohlgefühlt in seiner Nähe.
Am Tag darauf trifft sie sich mit Freunden, erzählt ihnen von der Nacht.
Dass sie Flashbacks von der Situation erlebt, ein starkes Unwohlsein
verspürt. Abends habe sie die Beziehung beendet.
Sarah erinnert sich noch an den Tag, als das Schreiben der
Staatsanwaltschaft in ihrem Briefkasten landet, dass das Verfahren
eingestellt werde. Eine Freundin sei bei ihr gewesen, habe den Brief zuerst
gelesen und direkt angefangen zu weinen. Aus Wut. Später habe Sarah die
Antwort selbst gelesen und sei vor allem schockiert von der Formulierung
gewesen.
„Es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass sie einen entgegenstehenden
Willen tatsächlich objektiv und für den Beschuldigten eindeutig wahrnehmbar
verbal oder durch Gesten geäußert hat“, steht in der Einstellungsmitteilung
der Staatsanwaltschaft.
„Ich habe mich zweimal gewehrt, was hätte ich denn noch machen sollen?“,
sagt Sarah, man hört die Verzweiflung in ihrer Stimme.
Die Begründung folgt der in Deutschland seit 2016 geltenden „Nein heißt
Nein“-Regelung, verankert in Paragraf 177 des Strafgesetzbuchs. Sie regelt
den Straftatbestand von sexuellem Übergriff, sexueller Nötigung und
Vergewaltigung. Darin steht: Wer bei sexuellen Handlungen gegen den
erkennbaren Willen einer Person handelt, macht sich strafbar.
Ob dieser Gegenwille wirklich erkennbar war, ist vor Gericht oft schwer zu
beweisen. Eine Hürde, die dann meist zum Scheitern der Anklage führt.
Wie Sarahs Expartner die Nacht wahrnahm, lässt sich aus der
Einstellungsmitteilung der Staatsanwaltschaft rekonstruieren: Er habe nicht
gemerkt, dass der Sex gegen ihren Willen war. Die beiden hätten regelmäßig
harten Sex gehabt, Schmerz und Gewalt hätten dazugehört. Seine Expartnerin
habe das auch so gewollt, gibt er dort zu Protokoll.
Bei Fällen sexualisierter Gewalt steht oft Aussage gegen Aussage. Um den
Fall zu bewerten, nimmt das Gericht eine Position des objektiven Dritten
ein, der bewerten soll, ob der entgegenstehende Wille erkennbar war.
In Sarahs Fall folgt die Staatsanwaltschaft der Argumentation ihres
Expartners. Sie schreibt, dass er ja sogar nachgefragt und Sarah nicht
geantwortet habe. Oralverkehr erfordere zudem eine „Mitwirkung“ der
Mandantin, deshalb sei ein entgegenstehender Wille nicht erkennbar gewesen.
Das Wegdrücken könne daran nichts ändern, da der Expartner angegeben habe,
dass dominant-unterwürfige Rollenspiele zu ihrer Sexualität gehört hätten.
## Schweigen sollte nicht ignoriert werden
Um in solchen Fällen mehr Klarheit zu schaffen, sprechen sich feministische
Aktivist:innen und zahlreiche Politiker:innen seit Jahren für ein
konsensbasiertes Strafrecht aus, einer sogenannten „Nur Ja heißt
Ja“-Regelung. Sex gilt dabei nur dann als einvernehmlich, wenn alle
Beteiligten erkennbar zustimmen. Fehlt diese, ist die sexuelle Handlung
strafbar.
In Sarahs Fall hätte das etwas verändert. Das sagt zumindest ihre
Rechtsanwältin Christa Luise Schillmann. „Das Schweigen auf die Frage, ob
ihr die Handlungen gefallen, könnte dann nicht mehr ohne Weiteres ignoriert
werden.“
Ihr Expartner könnte nicht mehr argumentieren, dass er es nicht besser
gewusst hätte, weil er keinen Gegenwillen erkannt habe. Vielmehr wäre die
fehlende Zustimmung durch Sarah maßgeblich gewesen und hätte juristisch ein
anderes Gewicht gehabt. Der Interpretationsspielraum verschiebe sich somit
von dem Opfer auf den Täter, so Rechtsanwältin Schillmann.
## Was ist harter Sex und was ist zu hart?
Was die „Nur Ja heißt Ja“-Regelung jedoch nicht lösen können wird: die
Beweislage. In Sarahs Fall komme eine weitere Hürde hinzu, erklärt
Schillmann: „Die Staatsanwaltschaft steht vor dem Problem zu unterscheiden:
Was ist eigentlich harter Sex und was ist ‚zu doll‘?“ Eine Frage, die sich
juristisch schwer beantworten lässt.
Eine Staatsanwaltschaft muss nach einer Strafanzeige abwägen, ob eine
Anklage Erfolg haben könnte. Es ist deshalb ungewiss, ob es unter einer
anderen Gesetzgebung wirklich zu einer Anklage gegen Sarahs Expartner
gekommen wäre, sagt Schillmann. Aber die Staatsanwaltschaft hätte wohl
weniger mit der Sichtweise des Mannes argumentiert.
„Eigentlich müsste das in Deutschland längst gelten“, sagt Dana-Sophia
Valentiner, Expertin für das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung beim
Deutschen Juristinnenbund, über die „Nur Ja heißt Ja-Regelung“. Gerade was
das passive Verhalten von Betroffenen angeht, gebe es derzeit eine
Strafbarkeitslücke, die so eigentlich nicht bestehen dürfte.
Deutschland hat sich mit der Unterzeichnung der Istanbul-Konvention der
Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen verpflichtet. In dem internationalen
Abkommen steht, dass jede „nicht einverständliche“ sexuelle Handlung unter
Strafe gestellt werden sollte. Es müsse zudem evaluiert werden, ob die
Betroffenen ihre Zustimmung tatsächlich freiwillig gegeben haben. Das setze
Deutschland bisher nicht ausreichend um, sagt Valentiner.
Deutschland wurde dafür vom Expert:innenausschuss des Europarats, der
die Umsetzung der Istanbul-Konvention überwacht, gerügt. Eine „Nur Ja heißt
Ja“-Regelung könnte diese Lücke schließen, sagt Valentiner.
Wenn die Staatsanwaltschaft mehr in ihrem Sinne argumentiert hätte, wäre es
ihr leichter gefallen, mit der Sache abzuschließen, sagt Sarah heute. So
aber habe sie das Gefühl, dass die Nacht für ihren Expartner keine
Konsequenzen gehabt habe, während für sie damit das herausforderndste Jahr
ihres Lebens begann.
## Was heißt denn „sozial üblich“?
Wenige Wochen nach dem Vorfall erfuhr sie, dass ihr Expartner wieder auf
einer Datingplattform aktiv war. „Das war schon krass zu sehen, dass er
einfach so weitermacht“, sagt sie.
Während er wieder datete, habe sie Panikattacken in vollen U-Bahnen gehabt,
weiterhin Flashbacks von der Nacht erlebt, unter Schlafstörungen gelitten
und tagelang geweint, erzählt Sarah.
Es gibt einen Absatz in dem Schreiben der Staatsanwaltschaft, den Sarah
nicht vergessen kann. In der Einstellungsmitteilung steht, es sei sozial
üblich, den Vorbehalt einer Person durch werbendes Verhalten und
Zärtlichkeiten zu überwinden. Wird dieses Verhalten hingenommen, sei der
Wille bei einem solchen ambivalenten Verhalten nicht erkennbar. Man könne
in der Regel davon ausgehen, dass der Vorbehalt aufgegeben worden ist,
heißt es in der Einstellungsmitteilung.
„Wenn das Gericht so denkt, dann frage ich mich, wie das Rechtssystem
Betroffene wie mich überhaupt schützen will“, sagt Sarah.
Sie hatte sich keine Hoffnung gemacht, dass die Strafanzeige wirklich zu
einer Anklage führt. Wegen mangelnder Beweise. Aber sie hatte gehofft, dass
die Staatsanwaltschaft zumindest ihr Erleben ernst nimmt. „Es hat sich
angehört, als hätte ich damit rechnen müssen, dass so etwas passiert“, sagt
Sarah.
Ihre Anwältin sagt, die Begründung der Staatsanwaltschaft spiegele eine
bestimmte Sichtweise auf Sexualität wider. Die sehe in dem Verhalten des
Expartners keine strafrechtliche Handlung, weil sie es als sozial üblich
bewertet. Eine Haltung, die sich durch eine neue Gesetzeslage womöglich
nicht automatisch auflöst.
Deshalb sagen Befürworter:innen der „Nur Ja heißt Ja-Regelung“ auch:
Sie muss durch andere Maßnahmen begleitet werden. Dazu zählen etwa
Fortbildungen für Richter:innen, die Verankerung von Sexualstrafrecht im
Jurastudium sowie Spezialgerichte für sexualisierte Gewalt.
## Einige EU-Staaten gehen voran
Ob eine „Nur Ja heißt Ja“-Regelung kommen wird, liegt nun in den Händen der
Bundesregierung. Rückenwind gibt es auch auf europäischer Ebene: Das
Europaparlament stimmte im Frühjahr für eine einheitliche „Nur Ja heißt
Ja“-Regelung in allen Mitgliedstaaten. Bisher gilt diese in Ländern wie
Schweden, Dänemark, Frankreich und Spanien.
Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) unterstützt eine Reform. „‚Nur Ja
heißt Ja‘ ist aus meiner Sicht das richtige Prinzip: Es stellt das
Einvernehmen in den Mittelpunkt und schützt die sexuelle Selbstbestimmung
konsequent“, sagt sie. Vor allem in Fällen von Schockstarre könne eine
solche Regelung „einen echten Unterschied machen“. Sie sei zuversichtlich,
dass der Beschluss des Bundesrats zu einer Verständigung innerhalb der
Koalition führen werde, sagt sie der taz.
Auch aus der CDU gibt es vereinzelt Unterstützung, etwa vom hessischen
Justizminister Christian Heinz (CDU). Aber es kommen auch Gegenstimmen. Die
CSU-Abgeordnete Susanne Hierl bezweifelt die Wirksamkeit. Bei der
Bundestagsdebatte im April sagte sie, dass eine solche Regelung das Problem
der Beweislage nicht lösen werde. Und es somit auch nicht zu mehr
Verurteilungen führen könne.
In Schweden gilt ein entsprechendes Gesetz seit 2018. Studien zeigen, dass
mehr Vergewaltigungen angezeigt werden. Auch ist es zu mehr Verurteilungen
gekommen. Aber nach wie vor enden nur etwa 10 Prozent der Anzeigen mit
einer Anklage.
Die Rechtswissenschaftlerin Dana-Sophia Valentiner sieht in einer Reform
vor allem eine gesellschaftliche Wirkung: Eine entsprechende Regelung würde
eine andere Sichtweise auf Konsens und Einvernehmlichkeit fördern. Und so
stereotypen Vorstellungen entgegenwirken.
Bei Sarah bleibt der Eindruck, dass sie vom Gesetz im Stich gelassen wurde.
Trotzdem ist sie froh, dass sie sich für die Anzeige entschieden hat. „Ich
wollte nicht eine weitere Frau sein, die keine Anzeige erstattet“, sagt
sie.
Dass sie jetzt hier in Berlin in einem Café sitzt und einer Reporterin von
ihrer Geschichte erzählt, sei ein Weg für sie, einen Umgang mit der
Situation zu finden. Wenn sie mit ihrer Geschichte auch nur einen Menschen
in der Debatte zum Umdenken bringe: „Dann ist das schon mal was“, sagt sie.
28 Jul 2026
## AUTOREN
DIR Sabina Zollner
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