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       # taz.de -- Sexuelle Gewalt in der Partnerschaft: Sarah hat nicht Ja gesagt
       
       > Eine Frau zeigt ihren Ex-Freund wegen Vergewaltigung an. Die
       > Staatsanwaltschaft lehnt ein Strafverfahren ab. Hätte die „Ja heißt
       > Ja“-Regelung geholfen?
       
       Berührungen, die ihr früher nichts ausgemacht haben, fühlten sich plötzlich
       bedrohlich für sie an, sagt Sarah. Es ist ein warmer Sommernachmittag Ende
       Mai in einem Café in Berlin-Kreuzberg. Sarah, Anfang 20, blickt während des
       Gesprächs immer wieder um sich, hat die Hände unter dem Tisch verschränkt.
       Als sich eine Gruppe junger Frauen an den Nebentisch setzt, will sie den
       Platz wechseln.
       
       Eine Situation, die sie als bedrohlich empfunden habe, schildert Sarah so:
       Ein Urlaub mit Freundinnen. Sie steht auf der Tanzfläche eines Nachtclubs.
       Um sie herum sind überall Körper, die sie anrempeln. Im Hintergrund wabert
       der Bass. Sarah blickt um sich, fühlt sich unwohl.
       
       Eine Freundin bemerkt ihre Anspannung, fragt, ob alles okay sei. Im Lärm
       hört Sarah sie nicht. Also berührt die Freundin sie im Gesicht. Sarah zuckt
       zusammen, merkt nicht, dass es ihre Freundin war. Sie denkt, eine fremde
       Hand habe sie berührt. Sie bekommt keine Luft mehr, rennt aus dem Club.
       Eine Panikattacke. Sie hat Angst. Davor, dass noch einmal jemand eine
       Grenze bei ihr überschreitet.
       
       Dieser Clubabend fand statt knapp zwei Monate nach dem Tag, an dem Sarahs
       damaliger Partner sie vergewaltigt haben soll. Die Nacht, die Anfang 2025
       ihr Leben auf den Kopf stellte, hat Sarah in einem Gedächtnisprotokoll
       festgehalten. Dieses wurde später auch an die Staatsanwaltschaft
       weitergeleitet.
       
       Vier Monate nach dem Vorfall erstattet sie Anzeige. Die Staatsanwaltschaft
       stellt das Ermittlungsverfahren später ein. Es gebe erhebliche Zweifel,
       dass die Mandantin einen „erkennbaren, entgegenstehenden Willen“ geäußert
       habe, heißt es in dem Schreiben. „Der Brief war wie ein Schlag ins
       Gesicht“, sagt Sarah heute, fast eineinhalb Jahre nach dem Vorfall.
       
       In ihrer Begründung bezieht sich die Staatsanwaltschaft auf die „Nein heißt
       Nein“-Regelung, die bei Vergewaltigungen und sexuellen Übergriffen greift.
       Demnach sind sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer Person
       strafbar.
       
       Gerade wird diskutiert, ob die „Nein heißt Nein“- durch eine „Nur Ja heißt
       Ja“-Regelung ersetzt werden soll. Strafbar wären dann alle sexuellen
       Handlungen, denen nicht erkennbar, freiwillig zugestimmt wurde. Die Grünen
       legten bereits im April einen Gesetzesentwurf vor. Der Bundesrat sprach
       sich am 10. Juli für eine entsprechende Reform aus.
       
       Hätte das in Sarahs Fall etwas verändert – juristisch, aber auch für sie
       persönlich?
       
       „Ich weiß nicht, wie ich meinen Körper je wieder einem Mann anvertrauen
       soll“, sagt Sarah, die in diesem Text einen anderen Namen trägt, um ihre
       Privatsphäre zu schützen.
       
       Als junge Frau wachse man mit der Idee auf, sich vor dem fremden Mann im
       Park fürchten zu müssen, erzählt sie. Dass ausgerechnet der eigene Partner
       zur Gefahr werden kann, sei für sie unvorstellbar gewesen. „Es ist, als
       hätte mein Urvertrauen einen Riss bekommen“, sagt sie.
       
       Von dem Vorfall erzählt sie an dem Nachmittag im Kreuzberger Café so:
       Abends sei sie mit einer Freundin unterwegs gewesen. Sarah war etwas
       beschwipst, sie schrieb ihrem Partner, dass sie danach noch zu ihm kommen
       wolle.
       
       ## Er steigert das Tempo, wird immer aggressiver
       
       Als sie bei ihm war, merkte sie schnell, dass er Lust auf Sex hatte. Sarah
       sagte ihm, dass sie echt betrunken sei, dass sie deswegen keinen harten Sex
       wolle. Die beiden fingen an, miteinander zu schlafen. Erst gefiel es Sarah
       noch, doch dann penetrierte ihr damaliger Partner sie immer härter, fasste
       sie immer aggressiver an. Sie sagte zu ihm, dass er rücksichtsvoller sein
       solle, dass es ihr zu „dolle“ sei.
       
       Er ging nicht darauf ein, steigerte sein Tempo weiter. Als er sie wenig
       später fragte, ob es ihr gefalle, antwortete Sarah nicht. Sie merkte, dass
       ihr das, was gerade passierte, nicht gefiel. Sie hoffte, er würde das an
       ihrem Schweigen merken, schildert Sarah die Situation.
       
       Er fragte mehrmals nach, warum sie nicht antworte, und forderte sie auf zu
       reagieren. Sarah sagt, sie sei weiter stumm geblieben, ihr Körper sei wie
       erstarrt gewesen, sie fühlte sich hilflos, ließ die Situation weiter über
       sich ergehen. In der Hoffnung, dass es bald enden würde.
       
       Am Ende hatten sie Oralverkehr. Sarah versuchte, das Becken ihres Partners
       mit ihren Händen wegzustoßen, damit es nicht weiter wehtut, sie sich nicht
       übergeben muss. Auch darauf ging er nicht ein, irgendwann bat sie ihn,
       einfach zum Ende zu kommen, damit es vorbeigeht. Danach sagte sie ihm, dass
       das gerade nicht okay war. Dass er merken müsse, wenn ihr etwas nicht
       gefällt.
       
       Was Sarah mutmaßlich erlebt hat, passiert täglich. Gewalt innerhalb der
       Partnerschaft gehört bei Frauen zu den häufigsten Formen von sexualisierter
       Gewalt. In fast 50 Prozent der Fälle ist es der eigene Partner oder
       Expartner.
       
       Laut einer aktuellen Dunkelfeldstudie des Bundeskriminalamts erlebt etwa
       jede sechste Person körperliche Gewalt in ihrer jetzigen oder früheren
       Partnerschaft. Davon werden aber nur in etwa 5. Prozent der Fälle
       angezeigt.
       
       ## In Schockstarre verfallen
       
       Gerade gegenüber dem eigenen Partner oder Expartner können sich Menschen
       ambivalent verhalten. Betroffene stimmen einer sexuellen Handlung
       vielleicht erst zu, merken aber im Verlauf, dass ihre Grenzen überschritten
       werden. Diese Ambivalenz wird ihnen in Strafverfahren oft zum Verhängnis.
       
       Eine weitere Form des ambivalenten Verhaltens ist das sogenannte
       „Freezing“. Der Körper verfällt in eine Art Schockstarre, wehrt sich nicht
       gegen die Handlungen, denn das Hirn denkt: Wenn ich mich wehre, dann könnte
       ich verletzt werden. Diese Entscheidung passiert oftmals unbewusst. Studien
       zeigen: In 42 bis 70 Prozent der Fälle geraten Betroffene in einen solchen
       Zustand.
       
       „Am nächsten Morgen bin ich mit einem ganz komischen Gefühl aufgewacht“,
       sagt Sarah. Am Frühstückstisch habe sie eine Distanz gespürt, sie hätten
       weiter voneinander entfernt gesessen als sonst. Zwei Tage später habe sie
       ihren damaligen Partner noch mal mit der Situation konfrontiert. Er habe
       sich entschuldigt. Sie habe sich nicht wohlgefühlt in seiner Nähe.
       
       Am Tag darauf trifft sie sich mit Freunden, erzählt ihnen von der Nacht.
       Dass sie Flashbacks von der Situation erlebt, ein starkes Unwohlsein
       verspürt. Abends habe sie die Beziehung beendet.
       
       Sarah erinnert sich noch an den Tag, als das Schreiben der
       Staatsanwaltschaft in ihrem Briefkasten landet, dass das Verfahren
       eingestellt werde. Eine Freundin sei bei ihr gewesen, habe den Brief zuerst
       gelesen und direkt angefangen zu weinen. Aus Wut. Später habe Sarah die
       Antwort selbst gelesen und sei vor allem schockiert von der Formulierung
       gewesen.
       
       „Es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass sie einen entgegenstehenden
       Willen tatsächlich objektiv und für den Beschuldigten eindeutig wahrnehmbar
       verbal oder durch Gesten geäußert hat“, steht in der Einstellungsmitteilung
       der Staatsanwaltschaft.
       
       „Ich habe mich zweimal gewehrt, was hätte ich denn noch machen sollen?“,
       sagt Sarah, man hört die Verzweiflung in ihrer Stimme.
       
       Die Begründung folgt der in Deutschland seit 2016 geltenden „Nein heißt
       Nein“-Regelung, verankert in Paragraf 177 des Strafgesetzbuchs. Sie regelt
       den Straftatbestand von sexuellem Übergriff, sexueller Nötigung und
       Vergewaltigung. Darin steht: Wer bei sexuellen Handlungen gegen den
       erkennbaren Willen einer Person handelt, macht sich strafbar.
       
       Ob dieser Gegenwille wirklich erkennbar war, ist vor Gericht oft schwer zu
       beweisen. Eine Hürde, die dann meist zum Scheitern der Anklage führt.
       
       Wie Sarahs Expartner die Nacht wahrnahm, lässt sich aus der
       Einstellungsmitteilung der Staatsanwaltschaft rekonstruieren: Er habe nicht
       gemerkt, dass der Sex gegen ihren Willen war. Die beiden hätten regelmäßig
       harten Sex gehabt, Schmerz und Gewalt hätten dazugehört. Seine Expartnerin
       habe das auch so gewollt, gibt er dort zu Protokoll.
       
       Bei Fällen sexualisierter Gewalt steht oft Aussage gegen Aussage. Um den
       Fall zu bewerten, nimmt das Gericht eine Position des objektiven Dritten
       ein, der bewerten soll, ob der entgegenstehende Wille erkennbar war.
       
       In Sarahs Fall folgt die Staatsanwaltschaft der Argumentation ihres
       Expartners. Sie schreibt, dass er ja sogar nachgefragt und Sarah nicht
       geantwortet habe. Oralverkehr erfordere zudem eine „Mitwirkung“ der
       Mandantin, deshalb sei ein entgegenstehender Wille nicht erkennbar gewesen.
       
       Das Wegdrücken könne daran nichts ändern, da der Expartner angegeben habe,
       dass dominant-unterwürfige Rollenspiele zu ihrer Sexualität gehört hätten.
       
       ## Schweigen sollte nicht ignoriert werden
       
       Um in solchen Fällen mehr Klarheit zu schaffen, sprechen sich feministische
       Aktivist:innen und zahlreiche Politiker:innen seit Jahren für ein
       konsensbasiertes Strafrecht aus, einer sogenannten „Nur Ja heißt
       Ja“-Regelung. Sex gilt dabei nur dann als einvernehmlich, wenn alle
       Beteiligten erkennbar zustimmen. Fehlt diese, ist die sexuelle Handlung
       strafbar.
       
       In Sarahs Fall hätte das etwas verändert. Das sagt zumindest ihre
       Rechtsanwältin Christa Luise Schillmann. „Das Schweigen auf die Frage, ob
       ihr die Handlungen gefallen, könnte dann nicht mehr ohne Weiteres ignoriert
       werden.“
       
       Ihr Expartner könnte nicht mehr argumentieren, dass er es nicht besser
       gewusst hätte, weil er keinen Gegenwillen erkannt habe. Vielmehr wäre die
       fehlende Zustimmung durch Sarah maßgeblich gewesen und hätte juristisch ein
       anderes Gewicht gehabt. Der Interpretationsspielraum verschiebe sich somit
       von dem Opfer auf den Täter, so Rechtsanwältin Schillmann.
       
       ## Was ist harter Sex und was ist zu hart?
       
       Was die „Nur Ja heißt Ja“-Regelung jedoch nicht lösen können wird: die
       Beweislage. In Sarahs Fall komme eine weitere Hürde hinzu, erklärt
       Schillmann: „Die Staatsanwaltschaft steht vor dem Problem zu unterscheiden:
       Was ist eigentlich harter Sex und was ist ‚zu doll‘?“ Eine Frage, die sich
       juristisch schwer beantworten lässt.
       
       Eine Staatsanwaltschaft muss nach einer Strafanzeige abwägen, ob eine
       Anklage Erfolg haben könnte. Es ist deshalb ungewiss, ob es unter einer
       anderen Gesetzgebung wirklich zu einer Anklage gegen Sarahs Expartner
       gekommen wäre, sagt Schillmann. Aber die Staatsanwaltschaft hätte wohl
       weniger mit der Sichtweise des Mannes argumentiert.
       
       „Eigentlich müsste das in Deutschland längst gelten“, sagt Dana-Sophia
       Valentiner, Expertin für das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung beim
       Deutschen Juristinnenbund, über die „Nur Ja heißt Ja-Regelung“. Gerade was
       das passive Verhalten von Betroffenen angeht, gebe es derzeit eine
       Strafbarkeitslücke, die so eigentlich nicht bestehen dürfte.
       
       Deutschland hat sich mit der Unterzeichnung der Istanbul-Konvention der
       Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen verpflichtet. In dem internationalen
       Abkommen steht, dass jede „nicht einverständliche“ sexuelle Handlung unter
       Strafe gestellt werden sollte. Es müsse zudem evaluiert werden, ob die
       Betroffenen ihre Zustimmung tatsächlich freiwillig gegeben haben. Das setze
       Deutschland bisher nicht ausreichend um, sagt Valentiner.
       
       Deutschland wurde dafür vom Expert:innenausschuss des Europarats, der
       die Umsetzung der Istanbul-Konvention überwacht, gerügt. Eine „Nur Ja heißt
       Ja“-Regelung könnte diese Lücke schließen, sagt Valentiner.
       
       Wenn die Staatsanwaltschaft mehr in ihrem Sinne argumentiert hätte, wäre es
       ihr leichter gefallen, mit der Sache abzuschließen, sagt Sarah heute. So
       aber habe sie das Gefühl, dass die Nacht für ihren Expartner keine
       Konsequenzen gehabt habe, während für sie damit das herausforderndste Jahr
       ihres Lebens begann.
       
       ## Was heißt denn „sozial üblich“?
       
       Wenige Wochen nach dem Vorfall erfuhr sie, dass ihr Expartner wieder auf
       einer Datingplattform aktiv war. „Das war schon krass zu sehen, dass er
       einfach so weitermacht“, sagt sie.
       
       Während er wieder datete, habe sie Panikattacken in vollen U-Bahnen gehabt,
       weiterhin Flashbacks von der Nacht erlebt, unter Schlafstörungen gelitten
       und tagelang geweint, erzählt Sarah.
       
       Es gibt einen Absatz in dem Schreiben der Staatsanwaltschaft, den Sarah
       nicht vergessen kann. In der Einstellungsmitteilung steht, es sei sozial
       üblich, den Vorbehalt einer Person durch werbendes Verhalten und
       Zärtlichkeiten zu überwinden. Wird dieses Verhalten hingenommen, sei der
       Wille bei einem solchen ambivalenten Verhalten nicht erkennbar. Man könne
       in der Regel davon ausgehen, dass der Vorbehalt aufgegeben worden ist,
       heißt es in der Einstellungsmitteilung.
       
       „Wenn das Gericht so denkt, dann frage ich mich, wie das Rechtssystem
       Betroffene wie mich überhaupt schützen will“, sagt Sarah.
       
       Sie hatte sich keine Hoffnung gemacht, dass die Strafanzeige wirklich zu
       einer Anklage führt. Wegen mangelnder Beweise. Aber sie hatte gehofft, dass
       die Staatsanwaltschaft zumindest ihr Erleben ernst nimmt. „Es hat sich
       angehört, als hätte ich damit rechnen müssen, dass so etwas passiert“, sagt
       Sarah.
       
       Ihre Anwältin sagt, die Begründung der Staatsanwaltschaft spiegele eine
       bestimmte Sichtweise auf Sexualität wider. Die sehe in dem Verhalten des
       Expartners keine strafrechtliche Handlung, weil sie es als sozial üblich
       bewertet. Eine Haltung, die sich durch eine neue Gesetzeslage womöglich
       nicht automatisch auflöst.
       
       Deshalb sagen Befürworter:innen der „Nur Ja heißt Ja-Regelung“ auch:
       Sie muss durch andere Maßnahmen begleitet werden. Dazu zählen etwa
       Fortbildungen für Richter:innen, die Verankerung von Sexualstrafrecht im
       Jurastudium sowie Spezialgerichte für sexualisierte Gewalt.
       
       ## Einige EU-Staaten gehen voran
       
       Ob eine „Nur Ja heißt Ja“-Regelung kommen wird, liegt nun in den Händen der
       Bundesregierung. Rückenwind gibt es auch auf europäischer Ebene: Das
       Europaparlament stimmte im Frühjahr für eine einheitliche „Nur Ja heißt
       Ja“-Regelung in allen Mitgliedstaaten. Bisher gilt diese in Ländern wie
       Schweden, Dänemark, Frankreich und Spanien.
       
       Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) unterstützt eine Reform. „‚Nur Ja
       heißt Ja‘ ist aus meiner Sicht das richtige Prinzip: Es stellt das
       Einvernehmen in den Mittelpunkt und schützt die sexuelle Selbstbestimmung
       konsequent“, sagt sie. Vor allem in Fällen von Schockstarre könne eine
       solche Regelung „einen echten Unterschied machen“. Sie sei zuversichtlich,
       dass der Beschluss des Bundesrats zu einer Verständigung innerhalb der
       Koalition führen werde, sagt sie der taz.
       
       Auch aus der CDU gibt es vereinzelt Unterstützung, etwa vom hessischen
       Justizminister Christian Heinz (CDU). Aber es kommen auch Gegenstimmen. Die
       CSU-Abgeordnete Susanne Hierl bezweifelt die Wirksamkeit. Bei der
       Bundestagsdebatte im April sagte sie, dass eine solche Regelung das Problem
       der Beweislage nicht lösen werde. Und es somit auch nicht zu mehr
       Verurteilungen führen könne.
       
       In Schweden gilt ein entsprechendes Gesetz seit 2018. Studien zeigen, dass
       mehr Vergewaltigungen angezeigt werden. Auch ist es zu mehr Verurteilungen
       gekommen. Aber nach wie vor enden nur etwa 10 Prozent der Anzeigen mit
       einer Anklage.
       
       Die Rechtswissenschaftlerin Dana-Sophia Valentiner sieht in einer Reform
       vor allem eine gesellschaftliche Wirkung: Eine entsprechende Regelung würde
       eine andere Sichtweise auf Konsens und Einvernehmlichkeit fördern. Und so
       stereotypen Vorstellungen entgegenwirken.
       
       Bei Sarah bleibt der Eindruck, dass sie vom Gesetz im Stich gelassen wurde.
       Trotzdem ist sie froh, dass sie sich für die Anzeige entschieden hat. „Ich
       wollte nicht eine weitere Frau sein, die keine Anzeige erstattet“, sagt
       sie.
       
       Dass sie jetzt hier in Berlin in einem Café sitzt und einer Reporterin von
       ihrer Geschichte erzählt, sei ein Weg für sie, einen Umgang mit der
       Situation zu finden. Wenn sie mit ihrer Geschichte auch nur einen Menschen
       in der Debatte zum Umdenken bringe: „Dann ist das schon mal was“, sagt sie.
       
       28 Jul 2026
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Sabina Zollner
       
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   DIR Bewegung im Sexualstrafrecht: Noch kein Votum für „Ja heißt Ja“
       
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       Verschärfung des Sexualstrafrechts ab. Allerdings soll „Ja heißt Ja“ bald
       zumindest für Jugendliche eingeführt werden.
       
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