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       # taz.de -- Christopher Street Day: Strafrecht verhindert keine Anschläge
       
       > Sobald ein Attentat verübt wird, folgen die Rufe nach
       > Law-&-Order-Maßnahmen. Nur gibt es für deren Wirksamkeit zur
       > Terrorprävention keine Evidenz.
       
   IMG Bild: Das Tatfahrzeug: Wer bereit ist, für eine „Mission“ zu sterben, lässt sich nicht von längeren Freiheitsstrafen beeindrucken
       
       Der Anschlag auf den [1][Berliner Christopher Street Day] traf die
       LGBTQ+-Community an einem Ort, an dem sie ohne Angst sichtbar sein wollte.
       Die Gewalt richtet sich also direkt gegen die Botschaft des CSD, dass
       niemand wegen sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Identität um
       seine Sicherheit besorgt sein muss. Diese Tat [2][begründet berechtigte
       Angst].
       
       Wer also über politische Konsequenzen spricht, muss diese Angst ernst
       nehmen und bei Reaktionen bedenken, was tatsächlich [3][mehr Sicherheit
       schafft]. Das dafür erforderliche Innehalten fällt in polarisierten Zeiten
       schwer. Schnell folgt [4][der Ruf nach härteren Sanktionen], häufig
       verbunden mit verstärktem Grenzschutz und sofortigen Abschiebungen.
       
       Der Terrorismusexperte Peter Neumann verlangte ein schärferes
       Terrorstrafrecht, der Vorsitzende der Jungen Union, Johannes Winkel,
       Erwachsenenstrafrecht für [5][sämtliche „Gefährder“]. Diskutiert werden
       außerdem höhere Strafen für unter 21-Jährige, die generelle Überprüfung des
       Jugendstrafrechts, mehr Sicherungsverwahrung und Abschiebehaft, strengere
       Einbürgerungsregeln sowie erweiterte Überwachung.
       
       ## Keine empirische Grundlage
       
       Nur gibt es etwa für eine erheblich höhere Abschreckungswirkung härterer
       Strafen schlicht keine tragfähige empirische Grundlage. Ideologisch
       motivierte Täter werden kaum rational mit der drohenden Strafe kalkulieren:
       Wer bereit ist, für eine „Mission“ zu sterben, lässt sich nicht davon
       beeindrucken, ob Vorbereitungshandlungen mit 22 Monaten oder 4 Jahren
       Freiheitsstrafe geahndet werden. Tatsächlich kann eine längere Haft
       vielmehr die für die Rückfallvermeidung wichtige Wiedereingliederung
       erschweren.
       
       Davon zu unterscheiden ist die Sicherungswirkung der Haft. Wäre der
       mutmaßliche Täter in Haft geblieben, hätte er diesen Anschlag nicht begehen
       können. Es gibt bei der Untersuchungshaft die Möglichkeit, sie bei
       bestimmten Delikten zum Schutz vor Wiederholungstaten anzuordnen; warum
       dies im konkreten Fall nicht angenommen wurde, wird zu untersuchen sein.
       
       Dabei ist jedoch zu berücksichtigen: Untersuchungshaft ist wie die
       zwangsweise Unterbringung vermeintlich gefährlicher Personen nur unter
       strengen Bedingungen möglich. Das ist unter den Nachwirkungen derart
       schrecklicher Taten nur schwer zu ertragen. Dennoch: Diese Begrenzung
       schützt uns alle vor unbestimmter Haft aufgrund behördlicher Prognosen.
       
       Die Forderung, bei derartige Radikalisierung solle generell keine
       Reifeverzögerung mehr angenommen, also für Heranwachsende immer
       Erwachsenenstrafrecht angewandt werden, klingt zunächst einmal nach
       entschlossenem Handeln für die Sicherheit unserer Gesellschaft. Sie läuft
       jedoch Erfahrung und wissenschaftlicher Erkenntnis zuwider.
       
       ## Rückfälle können verhindert werden
       
       Junge Menschen, die sich noch in der Entwicklung und auf Identitätssuche
       befinden, sind durch extremistische Ideologien und simplifizierende
       Weltanschauungen leicht und schnell beeinflussbar. Gerade in solchen Fällen
       kann die erzieherische Einwirkung und soziale Stabilisierung des
       Jugendstrafrechts einen Rückfall im Regelfall [6][wirksamer verhindern].
       
       Der Fall wirft dennoch schwerwiegende Fragen auf. Der mutmaßliche Täter
       soll seit seinem 16. Lebensjahr bekannt und [7][als radikalisiert sowie
       gewaltbereit eingestuft worden] sein. Nach seiner Entlassung wurde er
       observiert, sein Telefon überwacht; zudem sollte er an einem
       Deradikalisierungsprogramm teilnehmen. Dem Staat fehlten offenbar weder
       Informationen noch Instrumente.
       
       Eine unabhängige Fallanalyse muss nun klären, was Polizei,
       Verfassungsschutz, Staatsanwaltschaft, Gericht und der Träger des Programms
       wussten und ob diese Erkenntnisse angemessen zusammengeführt wurden. Erst
       dann zeigt sich, ob Befugnisse fehlten oder vorhandene Möglichkeiten
       unzureichend genutzt wurden.
       
       Nötig sind ganz generell verbindliches Fallmanagement und langfristige,
       evaluierte Deradikalisierungsprogramme. Bei akut gewaltbereiten Personen
       brauchen sie engmaschige sicherheitsbehördliche Begleitung und ausreichende
       Ressourcen. Eine effektive Antiterrorismuspolitik und eine nachhaltige
       Deradikalisierung verlangen aber auch Strategien der Resozialisierung und
       der Wiedereingliederung. Haftstrafen allein verhindern den Rückfall nicht.
       
       ## Der Fall Kujtim F.
       
       Als Beispiel dient der Fall von Kujtim F., der wegen Beteiligung an einer
       terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten
       verurteilt worden war. Er trat die Haft tatsächlich an und verübte nach
       seiner Entlassung am 2. November 2020 in der Wiener Altstadt einen
       Terroranschlag. Zur Untersuchung des Falls wurde in Österreich eine
       Kommission eingerichtet und hier letztlich die Deradikalisierungsarbeit
       während und nach dem Strafvollzug als defizitär betrachtet.
       
       Derart genau müssen auch im Fall von Abdul B. die Entscheidungen der
       Behörden untersucht und anschließend konkrete, sich aus der Untersuchung
       und wissenschaftlicher Erkenntnis ergebende Konsequenzen gezogen werden.
       
       Die Tat von Berlin darf allerdings nicht nur als Problem eines Einzeltäters
       behandelt werden. Islamistische Queerfeindlichkeit muss klar benannt und
       bekämpft, der extremistische Islamismus dabei aber auch vom Islam
       unterschieden werden.
       
       Prävention verlangt Schutzkonzepte für queere Veranstaltungen,
       vertrauenswürdige Meldestrukturen und eine Auseinandersetzung mit realen
       und digitalen Radikalisierungsräumen. Plattformen dürfen nicht weiter an
       der Verbreitung menschenfeindlicher Inhalte verdienen. Und vor allem:
       Präventive, als wirksam eingestufte Programme gegen Radikalisierung jeder
       Art müssen zuverlässig und langfristig unterstützt und ausgeweitet werden.
       
       ## Vorgetäuschte Handlungsfähigkeit
       
       Ein starker Rechtsstaat beweist sich nach einer solchen Tat nicht durch die
       Geschwindigkeit, mit der er Strafgesetze verschärft. Seine Stärke zeigt
       sich darin, dass er Fehler aufklärt, vorhandenes Wissen wirksam und
       reflektiert nutzt und Freiheit auch im Angesicht berechtigter Angst schützt
       – so schmerzhaft die Erkenntnis ist, dass eine freiheitsorientierte
       Gesellschaft umfassende Sicherheit nicht garantieren kann.
       
       Härtere Strafen täuschen Handlungsfähigkeit nur vor. Besseres
       Gefahrenmanagement, ernsthafte, evidenzbasierte Prävention und intensiver
       Schutz queeren Lebens würden sie tatsächlich herstellen.
       
       30 Jul 2026
       
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