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       # taz.de -- Aufhebung des „Compact“-Verbotes: Die Zweifel der Richter:innen
       
       > Im Februar entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, ob „Compact“ von
       > verfassungsfeindlichen Inhalten geprägt ist. Bis dahin darf das Magazin
       > erscheinen.
       
   IMG Bild: Wie ein Trophäe beim Landesparteitag der AfD in Sachsen-Anhalt: Compact Titel
       
       Berlin taz | Das Bundesverwaltungsgericht wird am 12. Februar über das
       Verbot des rechtsextremistischen Magazins Compact verhandeln. Das Leipziger
       Gericht hatte das Verbot vorige Woche in einem Eilbeschluss ausgesetzt.
       Inzwischen liegt die Begründung hierzu vor.
       
       Innenministerin Nancy Faeser (SPD) hatte [1][die Compact Verlags GmbH am
       16. Juli verboten], weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung
       richte. Sie verhängte ein Vereinsverbot nach dem Vereinsgesetz. Dagegen
       hatte die GmbH geklagt und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
       gestellt. Am 14. August gab das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig [2][dem
       Eilantrag statt und setzte das Verbot vorläufig aus].
       
       Allerdings hatten die Leipziger Richter:innen keine Bedenken, das
       Vereinsgesetz auf ein Pressemedium anzuwenden. Vielmehr sei noch
       zweifelhaft, ob sich der Compact-Verlag wirklich gegen die
       freiheitlich-demokratische Grundordnung richte – also gegen Menschenwürde,
       Demokratie und Rechtsstaat.
       
       Zwar stellten die Richter:innen durchaus fest, dass Compact Inhalte
       enthält, die die Menschenwürde verletzen. So würden eingebürgerte Deutsche
       nicht als gleichberechtigte Staatsbürger anerkannt, sondern als
       „Passdeutsche“ abgewertet. Propagiert würden auch die [3][Pläne des
       österreichischen Rechtsextremisten Martin Sellner], der
       „nicht-assimilierte“ eingebürgerte Deutsche aus Deutschland verdrängen
       möchte, etwa indem die Religions- und Versammlungsfreiheit von Muslimen
       eingeschränkt wird. Außerdem würden Ausländer in Compact generell
       „verächtlich“ gemacht, indem ihnen „pauschal Negativeigenschaften und ein
       Hang zur Kriminalität“ unterstellt werden.
       
       ## Gesamtbetrachtung steht noch aus
       
       Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch noch „Zweifel“, ob diese Inhalte
       für die Compact Verlags GmbH „prägend“ seien. Schließlich enthalte Compact
       auch andere Inhalte, die „in weiten Teilen nicht zu beanstanden“ seien,
       etwa Filmkritiken, Buchbesprechungen, Porträts, Berichte über
       Sportereignisse und archäologische Ausgrabungen. Eine Prägung werde dabei
       nicht quantitativ festgestellt, sondern „wertend“, so die Richter:innen,
       erforderlich sei ein „Gesamtbild“.
       
       Diese Gesamtbetrachtung nimmt das Gericht in seinem Eilbeschluss aber nicht
       vor, sie wird wohl im Hauptsacheverfahren erfolgen. Das Gericht führte
       angesichts der „offenen“ Erfolgsaussichten der Klage eine
       „Interessensabwägung“ durch, bei der die Pressefreiheit Vorrang vor dem
       Interesse der Allgemeinheit an einem sofortigen Vollzug des Verbots
       erhielt. Compact kann bis zur mündlichen Verhandlung am 12. Februar wieder
       erscheinen.
       
       Diese könnte komplex werden, das Gericht hat sich vorsorglich auch den 13.
       und 14. Februar freigehalten. Geprüft wird, ob die Verbotsverfügung zum
       Zeitpunkt Mitte Juli 2024 rechtmäßig war. Das Innenministerium kann seine
       Argumentation noch nachbessern und darf hierzu auch Dateien und Gegenstände
       auswerten, die im Juli beschlagnahmt wurden.
       
       21 Aug 2024
       
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       ## AUTOREN
       
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