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       # taz.de -- Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs: Kundin muss „Kunde“ bleiben
       
       > Das BGH weist eine Klage auf sprachliche Gleichstellung in Bankformularen
       > ab. In männlichen Bezeichnungen seien Frauen mitgemeint, heißt es.
       
   IMG Bild: Klägerin Marlies Krämer mit ihrem Anwalt Wendt Nassall
       
       KARLSRUHE taz | Frauen haben keinen Anspruch, auf Bankformularen als
       „Einzahlerin“ und als „Kontoinhaberin“ angesprochen zu werden. Das
       entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil.
       
       [1][Geklagt hatte die 80-jährige Feministin Marlies Krämer]. Sie hatte sich
       geärgert, dass in den Formularen ihrer Bank, der Sparkasse Saarbrücken,
       stets männliche Formulierungen benutzt wurden, also zum Beispiel
       „Einzahler“ und „Kontoinhaber“. Darin sah Krämer eine Geringschätzung der
       Frauen und klagte durch die Instanzen, jedoch ohne Erfolg.
       
       Auch der BGH konnte keine Verletzung des Allgemeinen
       Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) erkennen. Das AGG verbietet zwar die
       Benachteiligung von Frauen (und anderen Gruppen) im Geschäftsleben. Ob eine
       Benachteiligung vorliegt, bestimme sich aber nach der „objektiven Sicht
       eines verständigen Dritten“, so der Vorsitzende Richter Gregor Galke, und
       nicht nach dem subjekiven Empfinden der betroffenen Kundin. Soweit es um
       Sprache gehe, sei der „allgemeine Sprachgebrauch“ der Maßstab.
       
       Es entspreche aber dem allgemeinen Sprachgebrauch, so Galke, dass in
       männlichen Bezeichnungen Frauen mitgemeint sind. Der Begriff „Bankkunde“
       erfasse also auch Bankkundinnen. Durch dieses „generische Maskulinum“
       würden Personen „deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist“, nicht
       benachteiligt, so der BGH. Das generische Maskulinum sei vielmehr
       geschlechtsblind.
       
       Auch im Gesetz ist vom „Kontoinhaber“ die Rede 
       
       Galke räumte ein, dass es seit den 1970er-Jahren Kritik am generischen
       Maskulinum gebe und dass darin teilweise eine Benachteiligung von Frauen im
       Sprachsystem geseheen werde. Das generische Maskulinum werde heute deshalb
       nicht mehr so selbstverständlich als verallgemeinernd angesehen wie früher.
       
       Letztlich stellte der BGH aber auf die Sprache des Gesetzgebers ab. Dieser
       verwende das generische Maskulinim immer noch, selbst in neueren Gesetzen.
       So ist im Bürgerlichen Gesetzbuch nach wie vor von „Kontoinhabern“ und
       „Darlehensnehmern“ die Rede. Von einer Bank könne daher nicht verlangt
       werden, die sprachliche Gleichstellung der Geschlechter anders zu handhaben
       als der Gesetzgeber.
       
       Auch das Saarländische Landesgleichstellungsgesetz wertete der BGH nicht
       zugunsten von Marlies Krämer. Zwar werden dort öffentliche Einrichtungen
       aufgefordert, „geschlechtsneutrale Bezeichnungen“ zu wählen, „hilfsweise
       die weibliche und die männliche Form“ zu verwenden. Diese Vorschrift richte
       sich aber nur an Institutionen wie Behörden oder die Sparkasse und gebe
       deren Kundinnen keinen individuell einklagbaren Anspruch.
       
       Der BGH thematisierte sogar, ob die Vorschrift verfassungswidrig sein
       könnte. Denn sie erfasse nur „weibliche und männliche“ Bezeichnungen und
       ignoriere das vom Bundesverfassungsgericht jüngst anerkannte intersexuelle
       dritte Geschlecht. Da die Vorschrift im konkreten Fall ohnehin nicht
       anwendbar war, ließ der BGH dies aber offen.
       
       13 Mar 2018
       
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