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       # taz.de -- Nachkommen von NS-Verfolgten: Ausgebürgert bleibt ausgebürgert
       
       > Marlene Rolfes Mutter floh vor den Nazis nach England. Nun möchte die
       > Tochter Deutsche werden. Das geht nicht.
       
   IMG Bild: Merlene Rolfe hat einen deutschen Pass beantragt
       
       London/Berlin taz | In einem Café im Londoner Stadtteil Islington liest
       Marlene Rolfe von einem alten Blatt Papier. Ihr moderner Pagenschnitt, der
       rote Lippenstift und ihr grüner Wollpullover geben der 72-jährigen
       Künstlerin etwas Selbstbewusstes und Gegenwärtiges. Das Dokument, das sie
       vorsichtig in ihren Händen hält, ist die auf Deutsch verfasste Erklärung
       ihrer Mutter über deren Inhaftierung in Nazi-Deutschland.
       
       „Weil sie 1936 Flugblätter verteilte, wurde sie in verschiedene deutsche
       Zwangsanstalten gesteckt, am Ende ins KZ Ravensbrück“, erzählt Marlene
       Rolfe über ihre aus Berlin stammende Mutter. Ilse Rolfe, geborene
       Gostynski, war Jüdin und Kommunistin. Im Mai 1939 kam sie auf freien Fuß –
       unter der Auflage, Deutschland sofort zu verlassen.
       
       So fand sich Ilse Rolfe kurz vor Kriegsausbruch in Großbritannien wieder.
       Im November 1941 wurde ihr per Reichsverordnung die deutsche
       Staatsbürgerschaft entzogen – so wie allen im Ausland lebenden deutschen
       Jüdinnen und Juden. Ihre Mutter, die nicht hatte fliehen können, wurde 1942
       im deutschen Vernichtungslager Belzec in Polen ermordet.
       
       Zehntausende Juden flohen zwischen 1933 und 1945 vor der Verfolgung durch
       das Nazi-Regime nach Großbritannien. Nur wenige kehrten nach dem Krieg
       zurück. Auch Ilse Rolfe blieb in Großbritannien. Seit März 1945 mit einem
       Engländer verheiratet, kam im Januar 1946 ihre Tochter Marlene auf die
       Welt.
       
       ## Marlene Rolfe möchte Deutsche werden
       
       Nach Deutschland zog es Ilse Rolfe nach dem Krieg nur noch im Urlaub, trotz
       einiger Wehmut. „Sie blieb ihr Leben lang eine echte Berlinerin, der die
       Berliner Atmosphäre fehlte“, berichtet Marlene Rolfe. Trotz aller Narben,
       die die NS-Zeit gerissen hatte, war die Verbindung ihrer Mutter mit der
       alten Heimat immerhin so groß, dass sie 1975 von London aus die
       Wiedereinbürgerung beantragte und Doppelstaatsbürgerin wurde. Nun will auch
       ihre Tochter, Marlene Rolfe, einen deutschen Pass bekommen. Doch das könnte
       schwierig werden.
       
       Der Brexit hat die Zahl von Briten stark ansteigen lassen, die einen Antrag
       auf einen deutschen Pass stellen. Davon erhoffen sie sich, auch nach einem
       EU-Austritt des Königreichs ihre persönliche Freizügigkeit erhalten zu
       können. Bei einem großen Teil der AntragstellerInnen handelt es sich um
       Menschen, die einst vor dem NS-Regime geflohen sind, oder deren Nachkommen.
       
       Dabei können sie sich auf Artikel 116, Absatz 2 des Grundgesetzes berufen.
       Danach sind „frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30.
       Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen,
       rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre
       Abkömmlinge“ auf Antrag einzubürgern.
       
       Allein von Januar bis Oktober 2018 gingen unter Berufung auf diesen Passus
       1.228 Anträge bei den Auslandsvertretungen Deutschlands im Vereinigten
       Königreich ein. 1.667 Anträge waren es 2017, 684 im Jahr 2016, als der
       Brexit eingeleitet wurde. Zum Vergleich: 2015 begehrten nach Angaben der
       Bundesregierung gerade einmal 43 BritInnen eine „Einbürgerung im Rahmen der
       Wiedergutmachung“.
       
       Marlene Rolfe stellte ihren Antrag am 24. August 2017. Eine Antwort hat sie
       bislang nicht erhalten. Dabei geht es doch eigentlich um eine Formsache,
       oder? Doch in ihrem Fall sieht das anders aus. Denn sie gehört zu einer
       speziellen Gruppe, bei denen das ein Problem ist.
       
       ## Reichsgesetz contra Grundgesetz
       
       Es geht um eine komplizierte Rechtslage: Wer durch NS-Unrecht seine
       Staatsbürgerschaft verloren hat, erhält sie zwar eigentlich auf Antrag
       zurück, auch wenn er nicht mehr in Deutschland lebt. Aber: Voraussetzung
       dafür ist, dass der oder die AntragstellerIn ohne den während der NS-Zeit
       erfolgten rechtswidrigen Entzug einen deutschen Pass besitzen könnte.
       
       Das meint: Hätte ein Mensch die deutsche Staatsangehörigkeit ohnehin
       verloren oder gar nicht erst erlangt, dann gibt es kein Anrecht auf eine
       Wiedereinbürgerung. Und genau das trifft auf ein Kind zu, das vor dem 1.
       April 1953 geboren worden ist, wenn seine deutsche Mutter bis zu diesem
       Zeitpunkt einen ausländischen Mann geheiratet hatte.
       
       Verantwortlich dafür ist Artikel 117, Absatz 1 des Grundgesetzes. Dort ist
       geregelt, wie lange in der Bundesrepublik Gesetze in Kraft bleiben durften,
       die im Widerspruch zur verfassungsrechtlich garantierten Gleichberechtigung
       von Mann und Frau standen: längstens bis zum 31. März 1953.
       
       ## Nur Männer durften Staatsangehörigkeit weiter geben
       
       Dazu wiederum zählt der Paragraf 17, Absatz 6 des Reichs- und
       Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG), nach dem eine Frau die deutsche
       Staatsbürgerschaft verlor, wenn sie einen Ausländer heiratete. Nach dem
       „Prinzip der Familieneinheit“, also der einheitlichen Staatsangehörigkeit
       aller Familienmitglieder, folgte die Staatsangehörigkeit der Ehefrau stets
       der des Ehemannes. Nach Paragraf 4, Absatz 1 konnte zudem nur ein deutscher
       Vater die Staatsangehörigkeit an seine Kinder weitergeben. Für die Mutter
       galt das nur, wenn das Kind unehelich geboren war.
       
       Was das konkret bedeutet, erfährt gerade die 39-jährige Autorin Eleanor
       Thom. Nach dem Brexit-Referendum hatte die in Edinburgh lebende
       Schriftstellerin gemeinsam mit ihrer 75-jährigen Mutter Betsy Thom die
       deutsche Staatsbürgerschaft beantragt. Vor Kurzem bekamen sie die Antwort
       des Bundesverwaltungsamts in Köln: Ihre Anträge wurden abschlägig
       beschieden. Verstehen können die beiden das nicht.
       
       Eleanor Thoms jüdische Großmutter Dora Tannenbaum wurde 1916 in Berlin
       geboren. Im Januar 1939 konnte sie sich mit einem Dienstmädchenvisum vor
       den Nazis nach Großbritannien retten. Ihre im September 1937 unehelich
       geborene Tochter Ruth Rosa musste sie jedoch zurücklassen. Am 4. März 1943
       wurden sie nach Auschwitz deportiert und ermordet.
       
       Für Dora Tannenbaum wurde der Nordosten Schottlands zur zweiten Heimat.
       1942 heiratete sie Duncan Wilson, ein Jahr später kam ihre zweite Tochter
       Betsy zur Welt. Nach Deutschland zurückkehren wollte sie bis zu ihrem
       Lebensende 1980 nicht. „Meine Großmutter hat sich trotzdem immer als
       Deutsche gesehen“, erzählt Eleanor Thom.
       
       ## Keine Chance für Familie Thom
       
       Ihren Nachkommen nützt das nichts. Denn Dora Tannenbaums Tochter Betsy
       hätte zum Zeitpunkt der Geburt gemäß dem damals geltenden
       Staatsangehörigkeitsrecht keine Deutsche werden können – und zwar auch ohne
       die Entrechtung durch die Nazis. Denn ihr Vater, Duncan Wilson, war
       schließlich Brite – und damit konnten gemäß den patriarchalen Regelungen
       des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes weder seine Frau noch deren
       Tochter rechtlich Deutsche sein. Somit haben weder Betsy Thom noch ihre
       Tochter Eleanor ein Anrecht auf Einbürgerung nach Artikel 116, Absatz 2 des
       Grundgesetzes.
       
       Für Eleanor Thom ist das absolut nicht nachvollziehbar: „Diese alte
       Ungerechtigkeit, die Frauen nicht anerkennt, muss dringend abgeschafft
       werden.“
       
       Es hat erstaunlich lange gedauert, bis sich der Gesetzgeber dazu
       durchringen konnte, das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht kompatibel mit
       dem Gleichberechtigungsgebot des Grundgesetzes zu machen. Es benötigte erst
       eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, damit zum 1. Januar 1975
       das Gesetz förmlich geändert wurde. Seitdem wird die deutsche
       Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben, wenn ein Elternteil sie besitzt
       – egal welches.
       
       Auch für einen Großteil der „Altfälle“ fand der Bundestag damals eine
       gesetzliche Lösung: „Das nach dem 31. März 1953, aber vor dem Inkrafttreten
       dieses Gesetzes ehelich geborene Kind einer Mutter, die im Zeitpunkt der
       Geburt des Kindes Deutsche war, erwirbt durch die Erklärung, deutscher
       Staatsangehöriger werden zu wollen, die Staatsangehörigkeit, wenn es durch
       die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben hat.“
       
       Aber was ist mit den Kindern, die davor geboren wurden? Sie haben Pech
       gehabt. Schließlich besteht ein Anspruch auf Einbürgerung nur dann, „wenn
       der Abkömmling, wäre sein Vater oder seine Mutter bzw. sein Großvater oder
       seine Großmutter nicht ausgebürgert worden, durch Geburt die deutsche
       Staatsangehörigkeit nach den jeweiligen Bestimmungen des Reichs- und
       Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) bzw. des Staatsangehörigkeitsgesetzes
       (StAG) erworben hätte“. So steht es ganz offiziell in bestem
       BürokratInnendeutsch in den „Hinweisen zum Einbürgerungsanspruch“ des
       Bundesverwaltungsamts.
       
       ## Die Heirat von 1941 verhindert die Einbürgerung heute
       
       Sylvia Finzi wurde 1948 in London geboren. Ihre Mutter, Elfriede „Friedel“
       Kastner, stammte aus Wuppertal-Elberfeld. Ihre Kindheit und Jugend
       verbrachte sie in Berlin. Dann übernahmen die Nazis die Macht. „Meine
       Mutter entkam dem nationalsozialistischen Deutschland 1938“, erzählt Sylvia
       Finzi. Wieder war es ein Dienstmädchenvisum, dass der damals 22-Jährigen
       das Leben rettete. Ihr Verlobter hatte dieses Glück nicht. Er wurde in
       Auschwitz ermordet.
       
       In Großbritannien traf Friedel Kastner den Mailänder Anwalt Giulio Finzi.
       Auch er hatte als Jude vor den Nazis aus seiner italienischen Heimat auf
       die Insel fliehen müssen. Seine Mutter Aurelia und Schwester Emma starben
       in Auschwitz. 1941 heirateten Giulio Finzi und Friedel Kastner. 1947
       erhielten sie die britische Staatsbürgerschaft. „Als Kind sang mir meine
       Mutter deutsche Lieder vor“, erinnert sich Sylvia Finzi. Ansonsten jedoch
       habe sie nur Englisch gesprochen.
       
       Die Bundesrepublik lernte Sylvia Finzi erstmalig 1970 kennen. Im gleichen
       Alter, in dem ihre Mutter aus Deutschland geflohen war, reiste sie in das
       Land der TäterInnen – gegen den ausdrücklichen Wunsch ihrer Eltern. Sie
       blieb erst einmal. Zunächst lebte sie in Berlin, dann in München, wo die
       diplomierte Malerin und Grafikerin an der Volkshochschule unterrichtete.
       1979 kehrte sie nach London zurück. 2009 zog es sie erneut für sechs Jahre
       nach Deutschland. In Berlin besitzt sie inzwischen eine Wohnung.
       
       ## Die deutsche Botschaft macht Hoffnung – vergeblich
       
       Nach dem Brexit-Votum hat sich Sylvia Finzi dafür entschieden, den
       deutschen Pass zu beantragen. „Ich hoffe sehr, dass es möglich sein wird,
       mir die deutsche Staatsbürgerschaft zu verleihen, da ich demnächst mit
       meinem englischen Pass nicht mehr als Europäerin frei nach Deutschland
       werde ein- und ausreisen können“, schreibt sie im Januar 2017 an die
       deutsche Botschaft in London und verweist auf ihre deutsch-jüdische
       Herkunft.
       
       Die Botschaft reagiert umgehend: Es sei „leider so, dass eheliche Kinder
       deutscher Mütter, die vor dem 01. April 1953 geboren sind, für eine
       Einbürgerung nach Art. 116 (2) GG nicht berücksichtigt werden können“,
       antwortet eine Mitarbeiterin. Aber: „Alternativ kommt bei Ihnen jedoch eine
       sogenannte Ermesseneinbürgerung gem. §14 StaG in Frage – das entsprechende
       Antragsformular und das Merkblatt füge ich dieser E-Mail bei.“
       
       Seit dem 1. Januar 2000 ist das neue deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz
       (StAG) in Kraft, wodurch das ursprünglich aus dem Jahr 1914 stammende
       Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz grundlegend reformiert wurde. Alle
       Ungerechtigkeiten wurden damit zwar nicht beseitigt. Aber immerhin
       vermittelt das Merkblatt, das Sylvia Finzi zugeschickt bekommt, den
       Eindruck, dass es für ihren Fall eine passable Lösung gibt. Denn darin
       heißt es, dass „ein öffentliches Interesse an einer Einbürgerung“ bei
       denjenigen Personen bejaht wird, „die vor dem 01.01.1975 als Kind einer
       deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters ehelich geboren sind“ und
       deren Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen
       oder religiösen Gründen zwischen 1933 und 1945 entzogen worden war.
       
       Auch das Bundesverwaltungsamt weist auf Nachfrage der taz darauf hin, dass
       es eine solche „Wiedergutmachungsmöglichkeit“ für vor 1975 ehelich geborene
       Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter gebe. Aufgrund „der
       verfassungsrechtlichen Benachteiligung dieses Personenkreises bei
       fortbestehendem Auslandsaufenthalt“ bestehe „auch heute noch ein
       öffentliches Interesse an einer Wiedergutmachung“. Hierfür habe das
       Bundesministerium des Innern „im Erlasswege zu § 14
       Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen
       eine Einbürgerungsmöglichkeit geschaffen“.
       
       Doch das stimmt so nicht. Das Merkblatt des Bundesverwaltungsamts war nicht
       ganz korrekt. Es fehlte ein kleines Detail. Mittlerweile gibt es eine
       korrigierte Version. Darin ist zu erfahren, dass es nicht reicht, wenn das
       Kind einer NS-Verfolgten vor 1975 geboren wurde – es muss zudem nach dem
       23. Mai 1949 geboren sein. Für diejenigen aber, die vor der Gründung der
       Bundesrepublik das Licht der Welt erblickten, besteht die Sylvia Finzi
       mitgeteilte Möglichkeit einer solchen „Ermessenseinbürgerung“ nicht.
       
       Mitte November 2018 sieht sich die deutsche Botschaft denn auch zu einer
       Korrektur gezwungen. „Eine erleichterte Einbürgerung kommt in Ihrem Fall
       leider nicht in Betracht“, schreibt die Botschaftsmitarbeiterin an Sylvia
       Finzi. „Dass ich in Ihrer ursprünglichen E-Mail vom 11. Januar 2017
       übersehen habe, dass Ihr Geburtsdatum vor dem Stichtag liegt, tut mir sehr
       leid – dieser Fehler hätte nicht passieren dürfen.“
       
       Sylvia Finzi hat dafür kein Verständnis: „Wie kann es sein, dass es keine
       Selbstverständlichkeit ist, mir die deutsche Staatsbürgerschaft zu geben?“
       
       ## Betroffene organisieren sich
       
       Seit Dezember 2018 formiert sich wegen der offensichtlichen Ungerechtigkeit
       bei der Vergabe der deutschen Staatsbürgerschaft eine Interessengruppe von
       an die 100 Betroffenen aus ganz Großbritannien und einigen anderen Staaten
       wie den USA. Felix Couchman, ein Londoner Anwalt, der die Gruppe mit
       koordiniert, fordert ein [1][schnelles Handeln der Bundesregierung], da
       viele der Mitglieder bereits in hohem Alters seien, teilweise sogar direkte
       Opfer der NS-Verfolgung. „Die Beantragung und Bearbeitung unserer Fälle
       sollte aufgrund der Vergangenheit unkompliziert und vollkommen
       selbstverständlich sein“, insistiert er.
       
       14 Jan 2019
       
       ## LINKS
       
   DIR [1] /Kein-deutscher-Pass-fuer-verfolgte-Frauen/!5561481
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Daniel Zylbersztajn
   DIR Pascal Beucker
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