# taz.de -- Rechtmäßigkeit von Abschiebungen: Flüchtling klagt Innensenator an
> Darf die Polizei ohne Durchsuchungsbeschluss Türen öffnen, um
> abzuschieben?
IMG Bild: Was ist ist denn nun rechtens in Berlin?
Im Streit über die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen ohne richterlichen
Durchsuchungsbeschluss gibt es die erste Klage gegen Innensenator Andreas
Geisel (SPD) als oberstem Dienstherren der Berliner Polizei. Es geht um
einen jungen Mann aus Guinea, der am 10. September aus seinem Wohnheim in
Köpenick nach Italien abgeschoben werden sollte. Nach Berichten von
Heimmitarbeitern kam die Polizei ohne Durchsuchungsbeschluss, verschaffte
sich mittels Rammbock Zutritt zu seinem Zimmer, nahm ihn mit nach Tegel. Am
Ende wurde er freigelassen – offenbar weil er sich weigerte, freiwillig das
Flugzeug zu besteigen. Nur deshalb kommt es überhaupt zu dieser Klage.
„Das Gericht hat nun zu klären, ob es sich hier nur um ein Betreten oder um
eine Durchsuchung handelt. Im zweiten Fall ist die Rechtslage klar: Ohne
Durchsuchungsbeschluss geht es nicht. Doch auch das bloße Betreten ist
nicht unbegrenzt möglich“, erklärt Rechtsanwalt Christoph Tometten. Er habe
beim Verwaltungsgericht Berlin zudem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
für seinen Mandanten gestellt.
Seit Monaten streiten zwei SenatorInnen über die Frage, welche Befugnisse
PolizistInnen bei Abschiebungen haben. Brauchen Sie – wegen der
Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Grundgesetz – einen
richterlichen Durchsuchungsbeschluss, um Menschen zur Abschiebung aus ihren
Wohnungen beziehungsweise Zimmern in Heimen zu holen?
Ja, sagt Integrationssenatorin Elke Breitenbach – nein, der Innensenator.
Bestärkt fühlt sich Letzterer durch das sogenannte
Geordnete-Rückkehr-Gesetz (GRG) von Bundesinnenminister Horst Seehofer
(CSU), das Ende August in Kraft trat. Danach wird nun unterschieden
zwischen bloßem „Betreten“ einer Wohnung/eines Zimmers und der
„Durchsuchung“ – und nur Letzteres benötige den Richterbeschluss.
## Rechtsprechung ist eindeutig
Juristen halten diese Unterscheidung für fragwürdig, auch der
Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat [1][in einem Gutachten]
Zweifel angemeldet. Die teilt auch Tometten: „Die ständige Rechtsprechung
ist eindeutig: Wenn Behörden zielgerichtet jemanden suchen und finden
wollen, liegt eine Durchsuchung vor, die eines Richterbeschlusses bedarf.“
In seinem Fall kommt noch hinzu: Der Betroffene lebt nicht alleine in dem
Zimmer, die Privatsphäre seines Zimmernachbarn war von der Aktion ebenfalls
betroffen. Auch der Rammbock-Einsatz spricht laut Tometten für eine
Durchsuchung. „Bloßes Betreten durch Gewaltanwendung? Das widerspricht ja
schon unserem Sprachgefühl“, so der Anwalt.
Peter Hermanns, der Leiter des Wohnheims, das vom Internationalen Bund (IB)
betrieben wird, zeigt sich ebenfalls empört. Die Aktion mit dem Rammbock
habe viele BewohnerInnen zusätzlich verängstigt. „Bisher hatten wir eine
Art Übereinkunft mit der Polizei“, erklärt er. Wenn die Beamten ohne
Durchsuchungsbeschluss kamen, was bisher immer der Fall gewesen sei, hätten
die Mitarbeiter vom IB am Zimmer geklopft und den Sachverhalt erklärt.
„Wenn der Betreffende freiwillig mitging, wurde er abgeschoben, wenn nicht,
ging die Polizei wieder.“ Rund 20 Mal sei dies in diesem Jahr vorgekommen,
die meisten Abschiebeversuche seien gescheitert.
Die Polizei ließ eine Anfrage de taz bis Redaktionsschluss unbeantwortet.
30 Sep 2019
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## AUTOREN
DIR Susanne Memarnia
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