# taz.de -- Urteil des Bundesgerichtshofs: Zu strenge Abschiebehaft in Hof
> Abschiebehaft soll möglichst wenig gefängnisähnlich sein. 14 Stunden in
> einer Zelle eingeschlossen zu sein, ist zu viel, sagt der
> Bundesgerichtshof.
IMG Bild: Eine Abschiebungshafteinrichtung in Glückstadt, Schleswig-Holstein
Karlsruhe taz Die Bedingungen in der Abschiebungshafteinrichtung (AHE) Hof
verstoßen gegen die gesetzlichen und europarechtlichen Vorgaben. Dies
stellte nun der Bundesgerichtshof (BGH) fest. Die Besuchszeiten müssen
ausgeweitet und die Einschluss-Zeiten eingeschränkt werden.
Geklagt hatte ein Algerier, der im Januar 2022 ohne Pass und ohne
Aufenthaltsrecht nach Deutschland einreiste. Da er zunächst keinen
Asylantrag stellte, wurde sofort seine Zurückweisung nach Algerien
angeordnet. Der Mann saß mehrere Monate in Abschiebungshaft und machte
geltend, dass diese zu gefängnis-ähnlich ausgestaltet war.
Die bayerischen Behörden und Gerichte wiesen die Kritik zurück. Die AHE Hof
sei eine neu gebaute und nach neuesten Standards eingerichtete
Abschiebungshaftanstalt, die sowohl baulich als auch organisatorisch vom
Gefängnis in Hof getrennt sei. Um das Gebäude verlaufe keine hohe
Betonmauer, so die Behörden, sondern nur ein Drahtzaun. Die Zellen würden
schon um 9 Uhr morgens geöffnet und erst um 19 Uhr geschlossen.
Bezugspersonen könnten die Abschiebehäftlinge bis zu vier Stunden pro Monat
besuchen.
Der Bundesgerichtshof hielt dies aber für ungenügend und erinnerte an die
rechtlichen Vorgaben für Abschiebungshaft, die sich aus der
BGH-Rechtsprechung und [1][Urteilen des Europäischen Gerichtshofs] ergeben.
Danach muss sich der Zwang in der Abschiebehaft auf das Maß beschränken,
„das unbedingt erforderlich ist, um ein wirksames Rückkehrverfahren zu
gewährleisten“. Es sei „so weit wie möglich“ zu vermeiden, „dass die
Unterbringung einer Inhaftierung in einer Gefängnisumgebung gleichkommt,
wie sie für eine Strafhaft kennzeichnend ist.“
Beanstandet wurde vom BGH insbesondere der 14-stündige Einschluss in den
Zellen von 19 Uhr bis 9 Uhr. Dies sei in der AHE Hof strenger als in vielen
anderen Abschiebehaft-Einrichtungen, wo der Einschluss nur für die Zeiten
üblicher Nachtruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr vorgesehen ist. Auch die
Beschränkung von [2][Besuchen auf vier Stunden pro Monat] gehe über das
unbedingt Erforderliche hinaus. Konkrete Vorgaben für eine zulässige
Besuchsregelung machte der BGH nicht.
Das Urteil des BGH stammt bereits vom 26. März und wurde jetzt vom
Jesuiten-Flüchtlingsdienst veröffentlicht. Die Entscheidung ist
rechtskräftig und muss deshalb von der AHE Hof sofort umgesetzt werden.
7 Jun 2024
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## AUTOREN
DIR Christian Rath
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