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       # taz.de -- Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Klimaschutzgesetz nicht ausreichend
       
       > Das Bundesverfassungsgericht gibt den Beschwerden mehrerer
       > Kläger:innen Recht. Es fehlten ausreichende Vorgaben für die
       > Emissionsminderung.
       
   IMG Bild: Bis ein Null-Emissions-Ziel erreicht ist, ist es noch ein weiter Weg
       
       Karlsruhe dpa | Das Bundes-Klimaschutzgesetz greift aus Sicht des
       Bundesverfassungsgerichts zu kurz. Die Karlsruher Richter verpflichteten
       den Gesetzgeber am Donnerstag, bis Ende kommenden Jahres die
       Reduktionsziele für Treibhausgasemissionen für die Zeit nach 2030 näher zu
       regeln. Verfassungsbeschwerden mehrerer Klimaschützer waren damit zum Teil
       erfolgreich.
       
       Die zum Teil noch sehr jungen Beschwerdeführenden [1][seien durch die
       Regelungen in dem Gesetz in ihren Freiheitsrechten verletzt], erklärten die
       Richter. „Die Vorschriften verschieben hohe Emissionsminderungslasten
       unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030.“
       
       Einen Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur wie geplant auf deutlich
       unter 2 Grad und möglichst auf 1,5 Grad zu begrenzen, sei dann nur mit
       immer dringenderen und kurzfristigeren Maßnahmen machbar. „Von diesen
       künftigen Emissionsminderungspflichten ist praktisch jegliche Freiheit
       potenziell betroffen, weil noch nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens
       mit der Emission von Treibhausgasen verbunden und damit nach 2030 von
       drastischen Einschränkungen bedroht sind“, heißt es in der Erklärung. Zur
       Wahrung grundrechtlich gesicherter Freiheit hätte der Gesetzgeber
       Vorkehrungen treffen müssen, „um diese hohen Lasten abzumildern“.
       
       Bundestag und Bundesrat hatten Ende 2019 dem Klimapaket der Bundesregierung
       zugestimmt, nachdem Bund und Länder noch Kompromisse ausgehandelt hatten.
       Wesentlicher Punkt ist das Klimaschutzgesetz. Es legt für einzelne Bereiche
       wie Verkehr, Landwirtschaft oder Gebäude fest, wie viel Treibhausgase sie
       in welchem Jahr ausstoßen dürfen.
       
       „Zweck dieses Gesetzes ist es, die Erfüllung der nationalen
       Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu
       gewährleisten“, heißt es dazu vom Bundesumweltministerium. Nach dem Pariser
       Klimaabkommen – das die Grundlage des deutschen Gesetzes bildet – soll der
       Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad und
       möglichst auf 1,5 Grad Celsius begrenzt werden, um Folgen des Klimawandels
       so gering wie möglich zu halten.
       
       Az.: 1 BvR 2656/18 u.a.
       
       29 Apr 2021
       
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