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       # taz.de -- Urteil zum Recht auf Vergessenwerden: Keine Fake News bei Google-Treffern
       
       > Die Suchmaschine muss Falschinformationen aus ihrer Ergebnisliste
       > entfernen. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
       
   IMG Bild: Null Ergebnisse für Fake News bei Google, so will es der Europäische Gerichtshof
       
       Freiburg taz | Google muss Texte mit nachweisbar falschen Informationen auf
       Antrag der Betroffenen aus seiner Trefferliste entfernen. Das entschied der
       Europäische Gerichtshof (EuGH) im Rahmen eines Grundsatzurteils [1][zum
       „Recht auf Vergessenwerden“].
       
       Ursprünglich hatte der EuGH das Recht auf Vergessenwerden in einem Urteil
       von 2014 selbst entwickelt. Danach kann jeder von Google und anderen
       Suchmaschinenbetreibern verlangen, dass bestimmte Texte nicht mehr in der
       Trefferliste zum eigenen Namen auftauchen. Google muss dem folgen, wenn
       keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Politiker können also nicht
       von Google verlangen, dass Berichte über ihre Skandale nicht mehr gefunden
       werden.
       
       Inzwischen hat der EU-Gesetzgeber das Recht auf Vergessenwerden in der
       [2][Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)] verankert, die seit Mai 2018 in
       Kraft ist. Danach sind die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen im
       Einzelfall mit den Grundrechten der anderen Beteiligten abzuwägen, etwa der
       Pressefreiheit der Medien und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
       Auf Vorlage des [3][Karlsruher Bundesgerichtshofs] klärte der EuGH nun
       einige Grundsatzfragen zum Recht auf Vergessenwerden.
       
       Im konkreten Fall ging es um ein Ehepaar aus der
       Finanzdienstleisterbranche, das von einer US-Webseite als unseriös
       gebrandmarkt wurde. Das Ehepaar warf seinerseits der US-Webseite vor, sie
       berichte absichtlich falsch, um sie zu erpressen. Google lehnte 2015 den
       Auslistungsantrag des Ehepaars ab: Man könne nicht beurteilen, ob die
       US-Berichte korrekt seien.
       
       ## Persönlichkeitsrechte haben Vorrang
       
       Der EuGH entschied nun, dass bei unrichtigen Informationen das
       Persönlichkeitsrecht der Betroffenen immer Vorrang hat und die Meinungs-
       und Informationsfreiheit zurückstehen müssen. Dies gelte auch, wenn nur ein
       Teil der Informationen falsch ist, diese Informationen aber für den
       Gesamtartikel „nicht unwesentlich“ sind. Die Beweislast für die
       Unrichtigkeit der Informationen haben allerdings die Betroffenen, hier also
       das Ehepaar, das die Auslistung beantragte.
       
       Dabei kann von den Betroffenen nicht verlangt werden, dass sie die
       Unrichtigkeit der Information erst in einem Gerichtsverfahren klären
       lassen. Der EuGH lehnte damit einen Vorschlag des BGH ab. Es müsse genügen,
       wenn Google ausreichende Nachweise für die Unrichtigkeit vorgelegt werden.
       Ist die Unrichtigkeit offensichtlich, muss Google den entsprechenden Text
       auslisten, so der EuGH. Wenn die Beweise aber nicht offensichtlich sind,
       muss Google nicht selbst recherchieren. Dann müssen die Betroffenen doch
       eine gerichtliche Klärung versuchen. Sie können von Google dann aber
       verlangen, dass in der Trefferliste auf das laufende Gerichtsverfahren
       hingewiesen wird.
       
       Die Anzeige von Vorschaubildern (sogenannten Thumbnails) ist zulässig, wenn
       sie im Kontext der Trefferliste Informationswert haben, zum Beispiel das
       Thema veranschaulichen. (Az.: C-460/20)
       
       8 Dec 2022
       
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       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
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